Kommt es während einer betrieblichen Weihnachtsfeier bzw. auf dem Hin- oder Rückweg zu einem Unfall, springt unter bestimmten Bedingungen die gesetzliche Unfallversicherung ein. Eine ausreichende finanzielle Absicherung ist dies jedoch oftmals nicht. Eine private Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung bietet zusätzlichen Schutz, empfehlen die sächsischen Verbraucherschützer.
Bei den Weihnachtsfeiern, die jetzt überall bevorstehen, geht es mitunter feuchtfröhlich zu. Doch was ist, wenn man das Gleichgewicht verliert und schwer stürzt oder beim Nachhauseweg auf Glatteis ausrutscht?
Betriebliche Gemeinschaftsfeiern, zu denen Weihnachtsfeiern gehören, stehen dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Veranstaltung vom Arbeitgeber gebilligt wird, allen Beschäftigten offen steht und von mindestens 20 Prozent der Beschäftigten auch besucht wird. Hinsichtlich des Alkoholgenusses gilt, dass der Schutz bei übermäßigem Zuspruch entfällt. Der Weg zur Feier und der Heimweg fallen unter die Versicherung, sofern dieser direkt - also ohne Umweg oder Unterbrechung - genommen wird. Bleiben einzelne Mitarbeiter nach dem offiziellen Ende der Feier noch beisammen sitzen, besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz mehr.
Die Details zeigen, dass man sich nicht immer auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlassen sollte. Zudem sind die Geldleistungen, insbesondere die Verletztenrente, mitunter nicht immer ausreichend. Mit einer zusätzlichen privaten Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung begibt man sich da auf die sichere Seite und das nicht nur zur Weihnachtszeit.
Wer sich zum Abschluss von privaten Versicherungsverträgen ausführlich beraten und über günstige Anbieter informieren lassen möchte, ist bei den sächsischen Verbraucherschützern richtig.
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