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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

05.01.2006
EuGH-Urteile lösen noch nicht alle Fragen zu „Schrottimmobilien“

Nationale Rechtsprechung muss weitere Details klären

Am 25. Oktober 2005 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Entscheidungen (AZ: C-229/04 und C-350/03) zur Thematik „Schrottimmobilien“ getroffen. Seitdem die Urteile veröffentlicht sind, wird unter Experten über deren Folgen kontrovers diskutiert. Die eine Hälfte sieht den Verbraucherschutz gestärkt, die andere kann dem Urteil nicht so viel Gutes abgewinnen. Auf jeden Fall werden die deutschen Gerichte mit den Fällen noch weitere Arbeit haben.

Die entscheidende Frage ist, ob und wie sich Verbraucher, die in den Neunziger Jahren eine wenig werthaltige Eigentumswohnung auf Kredit erworben haben, von diesen Geschäften schadlos wieder lösen können. Klar ist, dass eine solche Chance überhaupt nur besteht, wenn die Darlehens-Vertragsabschlüsse seinerzeit im Rahmen eines so genannten Haustürgeschäftes stattfanden. „Dabei ist es nach den aktuellen EuGH-Entscheidungen unerheblich, ob die finanzierende Bank von dieser Vertragsabschlusssituation wusste oder nicht“, macht Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen aufmerksam. „Einige Banken wollten sich bisher unter Bezug auf Nichtwissen um die Haustürsituation aus der Affäre ziehen. Das geht nun nicht mehr, “ begrüßt die Verbraucherzentrale Sachsen die Rechtsauffassung des EuGH.

Bei Haustürgeschäften gibt es eine gesetzliche Bedenkzeit, innerhalb derer Verträge vom Verbraucher widerrufen werden können. Wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt oder nicht ordnungsgemäß ist, kann der Widerruf noch nach Jahren ausgesprochen werden. Geklärt werden muss jedoch noch immer, welche Folgen ein Widerruf in den vorliegenden Fällen hat. Ist das Darlehen nebst Zinsen vom Verbraucher an die Bank zurückzugeben oder kann stattdessen die „Schrottimmobilie“ herausgegeben werden? Nur letztere Variante hilft den Betroffenen.

„Um zur Anwendung dieser günstigen Folgeregelung zu kommen, könnte es nach den EuGH-Urteilen vom Oktober 2005 maßgeblich darauf ankommen, ob zuerst der Kauf- oder der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde“ denkt die Verbraucherschützerin. Der EuGH sieht die Möglichkeit der Rückgabe der Immobilie auf jeden Fall dann, wenn zuerst der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde und bei diesem keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgte.
Wenn dagegen zuerst der notarielle Kaufvertrag über die Immobilie unterzeichnet wurde, wird zu prüfen sein, ob die Wirksamkeit dieses Vertrages vom Abschluss des Darlehensvertrages abhängig gemacht wurde. Mit dieser Problematik werden sich die deutschen Gerichte im Frühjahr befassen müssen. Die sächsischen Verbraucherschützer hoffen dabei auf verbraucherfreundliche Urteile.

Betroffene können jetzt bei der Verbraucherzentrale Sachsen im Rahmen einer persönlichen Beratung prüfen lassen, ob seinerzeit eine Haustürsituation vorgelegen hat, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und ob zuerst der Kauf- oder der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Demnach lässt es sich einschätzen, ob mit einem Widerruf eine schadlose Rückabwicklung der Verträge gegenüber der Bank durchsetzbar erscheint. Dazu empfiehlt es sich, einen Beratungstermin zu vereinbaren. Dazu ist montags bis freitags zwischen 09.00 und 16.00 Uhr unter der Rufnummer 0180-5-797777 Gelegenheit.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link201463A.html