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Streik des Hotelpersonals: Engpässe bei Mahlzeiten und Zimmerservice

Streikt das Personal eines Hotels und werden deshalb beispielsweise Zimmer nicht gereinigt oder Mahlzeiten nicht gereicht, können Urlauber einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurückverlangen.

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Foto: istockphoto_phototropic

Störungen, die durch den Streik des Hotelpersonals entstehen, fallen in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Sie müssen die Mängel unverzüglich dem Veranstaltern anzeigen und als Beweis für die Mängel Fotos sammeln und Zeugen suchen. Bei Störungen bei den Mahlzeiten sollten Sie am besten eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Die Anzeige sollte in Anwesenheit von Zeugen geschehen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen. Hierfür reicht aus, dass der Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.

Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, muss der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, über die Mängel informiert werden. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise Hoteliers, es sei denn dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt.

Wird die Störung beseitigt, oder nehmen Sie die angebotene Ersatzleistung an, können Sie keine Minderung des Reisepreises mehr geltend machen. Wird nach Ihrer Anzeige keine Abhilfe geschaffen, können Sie beispielsweise die Kosten für eine der gebuchten Verpflegung vergleichbare Mahlzeit vom Reiseveranstalter verlangen. Vergessen Sie nicht, die Rechnungen aufzuheben. Für ausgefallene Mahlzeiten können Sie in diesem Fall keine Minderung mehr geltend machen.

Wenn Sie aus dem Urlaub zurückgekehrt sind, müssen Sie innerhalb eines Monats die Rückzahlung eines Teils des bereits gezahlten Reisepreises und/oder die Kosten für die Ersatzmahlzeiten vom Veranstalter verlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Eine Orientierungshilfe zur Ermittlung des Prozentsatzes, den Sie gegebenenfalls vom Reiseveranstalter zurückverlangen können, finden Sie Link öffnet in neuem Fensterhier.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link202882A.html