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Ungeziefer: Selbst Kakerlaken müssen mitunter geduldet werden

Eine Ameisenstraße im Zimmer oder die Kakerlake im Bad ist nicht immer ein Grund, einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises vom Veranstalter zurückzuverlangen.

Kakerlaken im Hotelzimmer
Foto: istockphoto_Lokibaho

Je nach Urlaubsland und Unterkunft müssen Urlauber Ungeziefer hinnehmen, beispielsweise wenn die Belästigung durch Insekten wegen klimatischer oder landschaftlicher Besonderheiten üblich ist. Grundsätzlich gilt: In einfachen Unterkünften, insbesondere in südlichen Regionen, müssen Reisende mit vereinzelt auftretenden Ameisen und Insekten leben.

So wurden zehn Kakerlaken in einem Zimmer auf Gran Canaria für hinnehmbar erachtet (AG Bonn: Az.: 4 C 470/95 ). Ebenso wurde entschieden für eine Vielzahl von Stechfliegen am Hotelstrand in der Dominikanischen Republik.

Liegt jedoch ein unzumutbarer Ungezieferbefall vor, müssen sie den Mangel unverzüglich dem Veranstalter anzeigen. Dafür sollten Sie als Beweis Fotos sammeln und Zeugen suchen. Die Anzeige sollte ebenfalls in Anwesenheit von Zeugen erfolgen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige schriftlich bestätigen. Hierfür reicht aus, dass der Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.

Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, muss der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informiert werden.

Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise die Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.

Der Reiseveranstalter kann daraufhin die Störung beseitigen oder Ihnen ein Ersatzangebot machen. Dieses Angebot müssen Sie nur annehmen, wenn es der von Ihnen gebuchten Unterkunft entspricht oder besser ist. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn sich die Ersatzunterkunft in einem anderen Ort befindet. Wird das Ungeziefer beseitigt oder nehmen Sie das Ersatzangebot des Reiseveranstalters an, können Sie keine Reisepreisminderung mehr geltend machen.

Wird die Störung nicht beseitigt, müssen Sie nach Rückkehr aus dem Urlaub innerhalb eines Monats die Rückzahlung eines Teils des bereits gezahlten Reisepreises vom Reiseveranstalter verlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Sie haben noch eine weitere Möglichkeit. Sie können dem Veranstalter in Verbindung mit der Mängelanzeige eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen, was Sie ebenfalls, wie oben beschrieben, beweisen müssen. Lässt der Veranstalter die Frist verstreichen, ohne Abhilfe zu schaffen, können Sie sich selbst ein vergleichbares Ersatzquartier suchen. Ihre Kosten für die Alternative müssen Sie innerhalb eines Monats nach Rückkehr aus dem vom Reiseveranstalter zurückverlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Eine Orientierungshilfe zur Ermittlung des Prozentsatzes, den Sie gegebenenfalls vom Reiseveranstalter zurückverlangen können, finden Sie Link öffnet in neuem Fensterhier.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link203042A.html