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Zimmerausstattung: Statt Meerblick nur Hinterhofatmosphäre

Bietet das Fenster des Hotelzimmers anstatt des gebuchten Ausblicks aufs Meer nur ödes Hinterland, fehlt die gewünschte Dusche oder ist die Klimaanlage defekt, können Urlauber einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurückfordern.

Welche Leistungen vereinbart wurden, ergibt sich aus dem Reisevertrag oder den Beschreibungen des zum Zeitpunkt der Buchung oder für den Reisezeitraum gültigen Katalogs. Doch nicht alles, was im Reiseprospekt steht, wird auch als Reisebestandteil vereinbart. Vieles dient nur der Werbung, beispielsweise ein Foto eines Zimmers mit Meerblick zur Anpreisung der Lage des Hotels. Grundsätzlich gilt, dass der Reiseveranstalter in seinem Prospekt klar und deutlich auf alle Gegebenheiten vor Ort hinweisen muss.

Liegt eine Abweichung zwischen der von Ihnen gebuchten und der Ihnen zugewiesenen Zimmerkategorie vor, müssen sie den Mangel unverzüglich dem Veranstalter anzeigen. Dafür sollten Sie als Beweis Fotos sammeln und Zeugen suchen. Die Anzeige sollte ebenfalls in Anwesenheit von Zeugen erfolgen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige schriftlich bestätigen. Hierfür reicht aus, dass der Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.

Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, sollte der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informiert werden.

Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.

Der Reiseveranstalter kann den Mangel beseitigen, oder Ihnen ein Ersatzangebot machen. Dieses Angebot müssen Sie nur annehmen, wenn es der von Ihnen gebuchten Reiseleistung entspricht oder besser ist. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn sich eine Ersatzunterkunft in einem anderen Ort befindet. Nehmen Sie das Angebot an oder wird der Mangel beseitigt, können Sie keine Minderung des Reisepreises mehr verlangen.

Sorgt der Veranstalter nach Ihrer Mängelanzeige nicht für Abhilfe, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Rückkehr aus dem Urlaub die Rückzahlung eines Teils des bereits gezahlten Reisepreises vom Veranstalter verlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Sie haben noch eine weitere Möglichkeit. Sie können dem Veranstalter in Verbindung mit der Mängelanzeige eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen, was Sie ebenfalls, wie oben beschrieben, beweisen müssen. Lässt der Veranstalter die Frist verstreichen, ohne Abhilfe zu schaffen, können Sie sich selbst ein vergleichbares Ersatzquartier suchen. Ihre Kosten für die Alternative müssen Sie innerhalb eines Monats nach Rückkehr aus dem vom Reiseveranstalter zurückverlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Eine Orientierungshilfe zur Ermittlung des Prozentsatzes, den Sie gegebenenfalls von dem Reiseveranstalter zurückverlangen können, finden Sie Link öffnet in neuem Fensterhier.

Weiter:

Weitere Angebote zu diesem Thema finden Sie in der rechten Navigation.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link203292A.html