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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

07.02.2006
Hilfsmittel ohne eine weitere Zuzahlung

Verbraucherzentrale weist auf gesetzliche Regelung hin

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung am 1.1. 2004 haben die gesetzlich Versicherten für ärztlich verordnete Hilfsmittel Zuzahlungen in Höhe von 10% des Preises, mindestens jedoch 5 € und maximal 10 € zu leisten.
Mit Beginn des Jahres 2005 gelten für eine Reihe von Hilfsmitteln, wie z.B. Einlagen oder Kompressionsstrümpfe, bundesweit einheitliche Festbeträge. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Hilfsmittel bis zu dem dafür festgelegten Betrag - dem so genannten Festbetrag. Damit erhält jeder gesetzlich Versicherte den gleichen Betrag für ein Hilfsmittel, ganz gleich, welcher Krankenkasse er angehört.

Dennoch müssen Verbraucher seit der Einführung der bundesweiten Festbeträge oft tiefer in ihre Tasche greifen. Der Grund dafür ist, dass einige Anbieter neben der allgemeinen Zuzahlung einen weiteren Zuschlag, der „wirtschaftliche Aufzahlung“ genannt wird, einfordern. Dieser ergibt sich folgendermaßen: Ist der Abgabepreis bei einem Anbieter höher als der Festbetrag der Krankenkasse, so wird die Differenz dem Versicherten auferlegt.

Ende 2005 haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen die eingeführten bundeseinheitlichen Festbeträge für Hilfsmittel erstmalig überprüft und kamen trotzdem zu dem Schluss, dass sich die Festbeträge als ein geeignetes Instrument zur Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven erwiesen haben. Lediglich bei den Schuheinlagen planen die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen eine Anhebung der Festbeträge.

Ungeachtet der Lobpreisung der Festbeträge durch die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen unser Tipp:

Auf jeden Fall sollte der Versicherte schon vor Abgabe des Rezeptes nachfragen, ob höhere Kosten als der Festbetrag auf ihn zukommen. Falls die Kosten den Festbetrag übersteigen, sollte sich der Versicherte an seine Krankenkasse wenden, denn neben der Kostenübernahme in Höhe der Festbeträge ist die Krankenkasse auch verpflichtet, den Versicherten mit Hilfsmitteln zum Festbetrag zu versorgen. Daher muss jede Krankenkasse in der Lage sein, Anbieter zu nennen, die das verordnete Hilfsmittel zum Festbetrag liefern.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link207292A.html