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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

20.02.2006
Versicherern kein Geld schenken

Verbraucherschützer berechnen Rückforderungsansprüche aus gekündigten oder beitragsfrei gestellten Lebens- und Rentenversicherungen

Seit der Bundesgerichtshof am 12. Oktober 2005 wichtige Urteile zu Kapital-Lebensversicherungen gefällt hat, haben bisher nur wenige Betroffene ihre daraus resultierenden Rechte geltend gemacht. Es geht dabei um Rückzahlungsansprüche aus vorzeitig gekündigten oder beitragsfrei gestellten Versicherungsverträgen. Für den Einzelnen kann es sich um Beträge im drei- bzw. vierstelligen Eurobereich handeln. Sachsens Verbraucherschützer sind den betroffenen Verbrauchern bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche behilflich und ermitteln auf Wunsch für ein Beratungsentgelt von 50 € den konkreten Rückzahlungsbetrag.

„Mit einer Nachzahlung können diejenigen Versicherungsnehmer rechnen, die zwischen Januar 1995 und Mai 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und diese vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben“, sagt Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Möglicherweise haben auch noch diejenigen einen Rückzahlungsanspruch, die im zweiten Halbjahr 1994 oder auch nach Mai 2001 einen Vertrag abgeschlossen haben. Bei dem Rückzahlungsanspruch handelt es sich um Abschluss- wie auch Stornokosten, die vom Versicherer auf Grund unwirksamer Versicherungsbedingungen zu Unrecht einbehalten wurden.

Die Reaktionen seitens der Versicherer sind bisher unterschiedlich. Mehrere Gesellschaften berufen sich auf die Verjährung des Anspruchs, sofern die Kündigung vor dem Jahr 2001 erfolgte. „Diese Rechtsauffassung kann nicht zum Erfolg führen“, meint dagegen die Verbraucherschützerin. „Ansprüche können frühestens Ende 2006 verjähren“, so Hoffmann. Betroffene Verbraucher sollten zunächst - gegebenenfalls mit Hilfe eines Musterbriefes der sächsischen Verbraucherschützer - vom Versicherer die Nachberechnung und Herausgabe des zu Unrecht einbehaltenen Geldbetrages verlangen. Dafür ist dem Versicherer eine angemessene Frist von 4 Wochen zu setzen. Gleichzeitig sollte angekündigt werden, dass bei einem erfolglosen Verstreichen der Frist auf Kosten des Versicherers ein Gutachter den Rückzahlungsbetrag ermitteln wird. Eine weitere Möglichkeit besteht für die Verbraucher darin, zum Zweck einer Streitschlichtung den Versicherungsombudsmann einzuschalten. Auch das kann die Verbraucherzentrale Sachsen für den Ratsuchenden erledigen.
Wer sich zu seiner Lebens- oder Rentenversicherung persönlich beraten lassen oder den Musterbrief mitnehmen möchte, sollte mit bei der Verbraucherzentrale Sachsen einen Termin vereinbaren. Das ist montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr unter der Rufnummer 0180-5-797777 (0,12 €/Min.) möglich.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link209612A.html