Zum wahrscheinlich – wirklich – letzten offiziellen Schlussverkauf werden die Händler am 26. Januar ihre Pforten öffnen. Eigentlich sollte das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG) schon im Jahre 2003 geändert werden. Der Gesetzentwurf sieht u.a. vor, die strenge zeitliche und auf bestimmte Waren oder Sortimente bezogene Begrenzung des Schlussverkaufes aufzuheben.
"Mit dem Inkrafttreten der UWG-Novelle wird jetzt im Frühjahr dieses Jahres gerechnet", so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. "Für die Verbraucher heißt das allerdings nicht, dass sie Abschied nehmen müssen von der Möglichkeit, öfter im Jahr besonders günstig einkaufen zu können. Dem Handel wird es nach wie vor freistehen, Schlussverkäufe zum Ende der jeweiligen Saison durchzuführen", so die Verbraucherschützerin. Von daher können die Verbraucherschützer die Bedenken des Einzelhandels, der die alte Schlussverkaufsregelung als unverzichtbar ansieht, nicht nachvollziehen. Immerhin geht es nicht um die Beseitigung günstiger Einkaufsmöglichkeiten für den Verbraucher. Im Gegenteil, der Handel kann zukünftig den für ihn günstigsten Zeitpunkt für den Schlussverkauf beispielsweise im Zusammenhang mit Ferien im betreffenden Bundesland aussuchen. Außerdem kann er alle Artikel in einen Schlussverkauf einbeziehen, was in der Vergangenheit nicht zulässig war und häufig zu Verwirrungen geführt hat. So dürfen nach noch geltendem Recht nur Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren und Sportartikel im Schlussverkauf angeboten werden. Kurioserweise war z.B. ein aus Stoff hergestellter Koffer nicht schlussverkaufsfähig, wohl aber ein Lederkoffer, weil Lederwaren zu den schlussverkaufsfähigen Waren gehören. Hartschalenkoffer wiederum waren nicht schlussverkaufsfähig. Sportartikel, dazu gehören beispielsweise Rennsporträder, sind im Schlussverkauf erlaubt, nicht jedoch gewöhnliche Fahrräder. Bald eröffnen sich für Handel und Verbraucher deutlich verbesserte Einkaufsmöglichkeiten, ganz abgesehen davon, dass es in den letzten Jahren schon Gang und Gäbe war, den Schlussverkauf vorzuziehen und der Handel schon vor Beginn des offiziellen Schlussverkaufes einen großen Abverkauf gestartet hat. Verbraucher dürfen sich auf deutlich erweiterte Möglichkeiten für preiswertes Einkaufen freuen und sollten dabei nicht vergessen, dass die Käuferrechte im Reklamationsfalle seit dem 01. Januar 2002 erheblich verbessert wurden: Auch für im Schlussverkauf erworbene Waren gilt, dass Ansprüche wegen Sachmängeln für zwei Jahre – und nicht wie früher für nur 6 Monate – bestehen.
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