Praxisgebühr, veränderte Zuzahlungen bei Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, fehlender Zuschuss bei Brillen und vieles mehr treffen uns in diesem Jahr hart.
Nun haben auch noch einige Krankenkassen ihren Beitragssatz angehoben, so dass mancher über eine Kündigung nachdenkt. In diesen Fällen können Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Neu ist seit diesem Jahr, dass die Kündigung bei der Kasse bis zum Ende des auf die Erhöhung folgenden Kalendermonats vorliegen muss. Bisher gab es dazu keine konkrete Frist. Hat die Kasse ihren Beitragssatz am 01. Januar 2004 erhöht, muss die Kündigung der Kasse also bis spätestens 29. Februar 2004 vorliegen. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende. Wer also bis zum 31. Januar 2004 seiner Kasse die Kündigung vorlegt, kann zum 01. April 2004 wechseln, kündigt man erst bis zum 29. Februar 2004, ist ein Wechsel der Kasse zum 01. Mai 2004 möglich.
Erhöht eine gesetzliche Krankenkasse ihren Beitragssatz im Rahmen einer Fusion, gibt es kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Die Mitgliedszeiten beginnen aber dann auch nicht neu. Man muss also insgesamt 18 Monate in seiner Kasse ausharren, ehe ein Wechsel möglich ist.
Die gekündigte Kasse ist verpflichtet, ihren Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung zur Vorlage bei der neuen Kasse zukommen zu lassen.
Wer sich für die Kündigung der alten und die Wahl einer neuen Krankenkasse entscheiden will, dem bieten die sächsischen Verbraucherschützer einen Beitragsvergleich zum Abholpreis von 2,00 € an. Diese Übersicht gibt es auch speziell für Selbstständige zum Abholpreis von 2,50 €. Beide Übersichten sind auch unter den Fax-Nummern: 01905 55 3110 154 - allgemeine Beitragssätze und 01905 55 3110 168 - für Selbstständige (jeweils 0,62 €/Min. aus dem deutschen Festnetz) abrufbar.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
