Sachsens Verbraucherschützer: Kennzeichnung als „Auslaufhaltung“, „bäuerliche Auslaufhaltung“ und „bäuerliche Freilandhaltung“ bleibt zulässig
Die Frage, ob Geflügelfleisch aus den alternativen Haltungsformen: „Auslaufhaltung“, „bäuerliche Auslaufhaltung“ und „bäuerliche Freilandhaltung“ trotz der Stallpflicht für das Geflügel weiterhin als solches vermarktet werden darf, wurde in den letzten Tagen sehr oft an Sachsens Verbraucherschützer herangetragen. Die Antwort lautet: „Ja. Es darf“, so Anne-Katrin Wiesemann, Referentin für Lebensmittelrecht bei der Verbraucherzentrale Sachsen. „Auch wenn das an die Freiluft-Ausläufe gewöhnte Geflügel unfreiwillig zur Stallpflicht verdonnert wurde, darf deren Fleisch noch weiterhin als Fleisch aus Auslaufhaltung, bäuerliche Auslaufhaltung und bäuerliche Freilandhaltung deklariert und verkauft werden.“
Doch der Zeitraum für diese Ausnahme ist begrenzt. In der erst kürzlich erlassenen europaweit geltenden Verordnung dürfen die Anforderungen, die sonst an diese Haltungsformen gestellt werden - der Freiluft-Auslauf - nicht länger als auf zwölf Wochen beschränkt werden.
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