Fernabsatzverträge über Warenlieferungen, bei deren Anbahnung und Abschluss sich der Verbraucher und der Unternehmer nicht direkt gegenüberstehen, können nach den Bestimmungen des BGB innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden. In diesem Zusammenhang hatte sich kürzlich in zweiter Instanz das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit einer interessanten Frage zu befassen.
Eine Verbraucherin hatte telefonisch ein Multimediapaket, bestehend aus einem Handy nebst Mobilfunkvertrag bestellt, von dem sie in einer Werbeanzeige gelesen hatte. Die Ware wurde ihr im Post-Express-Service mit dem so genannten Postident-2-Verfahren zugestellt. Bei diesem Verfahren gibt der Postzusteller die Ware erst nach Prüfung der Identität des Empfängers aus, der dafür mehrere Unterschriften zu leisten hat.
Die rechtlich zu entscheidende Frage war hier, ob der eigentliche Vertrag erst mit den Unterschriften, die der Verbraucher dem Postzusteller an der Haustür zu geben hat, zustande kommt. Das hätte zur Folge, dass es sich dann nicht um einen Fernabsatzvertrag handeln würde und das Widerrufsrecht ausgeschlossen wäre.
Die Verbraucherin, die den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen hatte, vertrat die Auffassung, dass der Vertrag bereits mit der Absendung der Ware an sie zustande gekommen war. So sahen dies auch die Richter, die davon ausgingen, dass der Vertrag durch das Verpacken der bestellten Ware und das zum Versandbringen geschlossen wird. "Damit handelt es sich", so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, "um ein typisches Fernabsatzgeschäft mit der Rechtsfolge, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht auf sein gesetzliches Widerrufsrecht hinweist."
(Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 28.08.2003, AZ 7 U 240/01 n.rk.)
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