Fusionen von Krankenkassen sind keine Seltenheit mehr. Schon im vergangenen Jahr gab es eine Reihe von Kassen, insbesondere Betriebskrankenkassen, die sich zusammengeschlossen haben. „Dieser Trend wird sich wohl auch in diesem Jahr fortsetzen“ sagt Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Für die Mitglieder erhöht sich dadurch oftmals der Beitragssatz. Ein Sonderkündigungsrecht sieht das Gesetz bislang nicht vor. Klar ist allerdings, dass mit der Fusion keine neue Mitgliedschaft entsteht, sondern die alte fortgesetzt wird.
Zwei richterliche Entscheidungen haben jetzt ein Sonderkündigungsrecht bei Fusionen bejaht. So urteilte das Sozialgericht Stuttgart (AZ: S 4 KR 5695/03), dass ein Sonderkündigungsrecht Anreiz für die Krankenkassen schaffen soll. Danach müssen sie „sich um eine möglichst wirtschaftliche Leistungserbringung und Verwaltung bemühen und Beitragssatzerhöhungen erst dann vornehmen, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Deckung eines Finanzbedarfs bestehen. Diese Ziele würden aber umgangen, wenn eine Beitragssatzerhöhung im Zuge einer Fusion nicht zu einem Sonderkündigungsrecht führen würde“, heißt es im Urteil. Durch eine Fusion dürften keine Rechte von Versicherten verloren gehen und sie dürften auch nicht schlechter gestellt werden als vorher. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied mit Urteil vom 16.12.2003 (L 4 KR 33/00), dass dann ein „Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden muss, wenn die Beitragssatzerhöhung mit der Krankenkassen-Vereinigung zusammenfällt.“ Das Gericht vermochte keinen Unterschied zwischen einer „normalen“ Erhöhung des Beitragssatzes und einer solchen bei Vereinigung erkennen. Da es hierzu noch keine andere Rechtsprechung gibt, wurde die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen.
Die sächsischen Verbraucherschützer raten deshalb all jenen, die eine Kündigung der Kasse wegen einer Beitragserhöhung im Rahmen einer Fusion in Erwägung ziehen, sich auf diese beiden Urteile zu beziehen. Unterstützung bieten dabei auch die sächsischen Verbraucherschützer an.
Da noch keine endgültige Entscheidung des Bundessozialgerichtes vorliegt, wird es schwierig werden, eine Kündigung bei Fusionen mit Beitragserhöhungen durchzusetzen. Das Sonderkündigungsrecht ist sowohl in diesen Fällen als auch bei anderen Beitragserhöhungen bis zum Ende des auf die Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats auszuüben, d.h. die Kündigung muss bis zu diesem Zeitpunkt bei der Kasse vorliegen.
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