Wenn ein Skiurlaub gebucht wird, dann erwartet der Verbraucher ausreichende Schneeverhältnisse. Findet er demgegenüber grüne statt weiße Skispisten vor, so stellt dies regelmäßig keinen Reisemangel dar.
Etwas anderes gilt, wenn der Reisekatalog ausdrückliche Zusagen hinsichtlich einer Schneesicherheit macht oder etwa mit der Möglichkeit des Ganzjahresskilaufes im Katalog wirbt.
(Landgericht Frankfurt/Main, NJW–RR 91,879)
Bei Skiunfällen kann sowohl eine Haftung des Reiseveranstalters oder eine Haftung des Skifahrers in Betracht kommen. So haftet der Reiseveranstalter, wenn er die Reise nicht so organisiert, dass eine Gefährdung der Reiseteilnehmer, ausgeschlossen werden kann. Allerdings nur bei den Risiken, die über die allgemeine Gefährdung bei Skiabfahrten hinausgehen.
(BGH NJW–RR 02,1056)
Der Reiseveranstalter haftet auch für den ordnungsgemäßen Zustand von Skipisten und Skieinrichtungen, jedoch nur dann, wenn ein Skipass für das betreffende Skigebiet oder die Skiausrüstung selbst zum Umfang der gebuchten Reise gehören.
(BGH NJW 73,137)
Skifahrer haben für Unfälle zu haften, wenn sie die Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen des internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) missachten und diese Missachtung zu einem Schadensfall führt. Die FIS-Verhaltensregeln sind unter www.Deutscher-Skiverband.de zu finden.
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