Patienten, die nach einem Besuch bei einem nichtärztlichen Psychotherapeuten einen Arzt aufsuchen, sind von der Praxisgebühr beim Arzt befreit, wenn sie die Quittung über die beim nichtärztlichen Psychotherapeuten gezahlte Praxisgebühr vorlegen. Eine Überweisung kann von dort nicht vorgenommen werden. Der ärztliche Psychotherapeut kann genauso wie der Hausarzt an andere Ärzte überweisen.
Die Praxisgebühr von 10 € pro Quartal ist für jede erste Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung zu zahlen. Diese Gebühr ist in der Arztpraxis in der Regel vor Beginn der Behandlung zu entrichten.
Der Patient muss also die Praxisgebühr bei demselben behandelnden Vertragsarzt einmal im Kalendervierteljahr entrichten, unabhängig von der Anzahl seiner Konsultationen in diesem Zeitraum bei diesem Arzt. Dies gilt auch, wenn der Patient sich wegen verschiedener Erkrankungen mehrfach je Quartal zu diesem Arzt in Behandlung begibt.
Erstreckt sich eine Erkrankung über mehr als ein Quartal, muss bei einem wiederholten Arztbesuch wegen derselben Erkrankung erneut die Praxisgebühr entrichtet werden. Sie wird auch fällig, wenn in einem Quartal lediglich ein Wiederholungsrezept von der Arztpraxis ausgestellt wird, ohne dass eine ärztliche Beratung oder Untersuchung stattfindet.
Bei Überweisungen von Arzt zu Arzt im selben Quartal wird die Gebühr nur einmal fällig.
Wer Fragen zur Praxisgebühr hat, kann sich an alle 13 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden und wird in gewohnter Weise Auskünfte und Informationen erhalten. Dies ist auch am Verbrauchertelefon unter der Nummer 0900-1-797777 (1,24 €/Min. aus dem deutschen Festnetz) möglich. Am Auskunftstelefon 01805/797777 (0,12 €/Min.) erfährt man Anschriften und Öffnungszeiten der Beratungsstellen.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
