Direkt zum Inhalt
  • Seite drucken
  • Seite empfehlen
  • Warenkorb
  • Fragen zum Auftritt?
  • Tipps zur Schriftgrößenänderung

Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

09.02.2004
Tipp für Senioren:
Gesprächsguthaben auf Prepaid-Handy nicht verschenken

Einfach und problemlos telefonisch erreichbar sein, auch wenn man außer Haus ist, das ist für viele Senioren der Grund, weshalb sie sich für ein Handy mit Guthaben-Karte (Prepaid-Handy) entschieden haben. Sie selbst rufen vom Handy aus jedoch eher selten jemanden an. So ist mitunter das Guthaben noch gar nicht abtelefoniert, wenn dessen Laufzeit endet.
Bei den meisten Prepaid-Karten ist das ein Jahr. Die Netzbetreiber informieren ihre Prepaid-Kunden zumeist einige Wochen vor Fristablauf des Guthabens per SMS darüber, wie lange ihr Guthaben noch gültig ist. Doch manche Senioren schalten ihr Handy so selten ein, dass diese SMS sie nicht erreicht. Ist das Gültigkeitsdatum aber einmal überschritten, kann das Gesprächsguthaben danach nicht mehr abtelefoniert werden. Es verfällt, wenn nicht rechtzeitig erneut ein entsprechender Betrag auf die Prepaid-Karte aufgebucht wird.

„Für viele Senioren ist es unverständlich und unlogisch, dass sie erneut ein Guthaben nachladen sollen, obwohl das „alte“ noch nicht abtelefoniert ist“, weiß Evelin Voß, Telefonexpertin bei der sächsischen Verbraucherzentrale. Trotzdem ist dies die einzige Möglichkeit, um das noch vorhandene Guthaben zu retten.
Eine Rückzahlung des restlichen Gesprächsguthabens nach Ablauf der Gültigkeit ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mobilfunknetzbetreiber nicht vorgesehen. Die Netzbetreiber begründen das damit, dass sie auch bei Nichtnutzung des Kartenguthabens eine Leistung zur Verfügung stellen, nämlich die Bereitstellung und das Vorhalten des Mobilfunkanschlusses über die gesamte Laufzeit des Guthabens.

Sachsens Verbraucherschützer bemängeln, dass die Klauseln über die Laufzeit des Prepaid-Guthabens gegenwärtig im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gut versteckt sind. Sie fordern, dass diese wichtigen Informationen den Erstkäufern von Prepaid-Handys bereits beim Kauf derselben allgemein verständlich nahe gebracht werden, damit es nach Ablauf der Guthabenfrist keine bösen Überraschungen gibt.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link21250A.html