Nachdem Ende Januar die Chroniker-Richtlinie in Kraft getreten ist, fragen viele Versicherte bei den sächsischen Verbraucherschützern nach, wie sie zu einer Einstufung als „chronisch Kranker“ kommen.
Diese Einstufung ist an verschiedene Kriterien geknüpft, so z.B. an Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung oder auch an eine kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
Treffen ein oder mehrere Kriterien zu, sollte sich der Versicherte bei seiner Krankenkasse ein Formular holen und damit zu seinem Arzt gehen. Dieser schätzt ein, ob eine chronische Erkrankung vorliegt.
Danach muss der Versicherte dieses Formular bei seiner Krankenkasse einreichen und von dort erfolgt der Bescheid, ob eine Einstufung als Chroniker erfolgt oder nicht. Bei positivem Bescheid beträgt dann die Belastungsgrenze für die Zuzahlungen nur 1 % vom Bruttoeinkommen für die gesamte Familie, die in einem Haushalt zusammen lebt.
Ist der Bescheid allerdings negativ, dann muss der Versicherte tätig werden. Er kann dagegen Widerspruch einlegen. Dies muss er innerhalb von einem Monat ab Zustellung tun, wenn der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Fehlt diese, hat er 1 Jahr lang Zeit für den Widerspruch.
Danach wird sich der Widerspruchsausschuss der Kasse damit befassen. Sollte auch dieser ablehnend entscheiden, bleibt nur der Klageweg zum Sozialgericht. Innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides ist dann vor dem zuständigen Sozialgericht des Wohnortes die Klage einzureichen.
Das Widerspruchsverfahren ist für den Versicherten kostenfrei und auch das Verfahren beim Sozialgericht verursacht keine Gerichtskosten.
Wer Fragen zur Einstufung als chronisch Kranker hat, kann sich an eine der 13 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen oder an das Verbrauchertelefon unter der Nummer 0900-1-797777 (1,24 €/Min. aus dem deutschen Festnetz) montags, mittwochs und donnerstags in der Zeit von 10 – 16 Uhr wenden. Am Auskunftstelefon 01805/797777 (0,12 €/Min.) erfährt man Anschriften und Öffnungszeiten der Beratungsstellen.
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