Mit Urteil vom 16.07.2003 (AZ: VIII ZR 302/02) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass auch bei Geschäften im Versandhandel der Sitz des Verkäufers als Leistungsort gilt. Teilweise, so die Verbraucherschützer, ist es nach Veröffentlichung dieses Urteils zu Rechtsunsicherheiten gekommen. Die Verbraucher fürchteten, dass sie bei Versandhandelsgeschäften auf dem finanziellen Schaden sitzen bleiben, wenn die Ware beim Transport verloren geht. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof jedoch nur festgestellt, dass seitens des Kunden kein Anspruch auf erneute Lieferung besteht, nicht jedoch, dass er eine verloren gegangene Lieferung auch bezahlen muss. Damit hat ein Versandhandelsunternehmen seine Leistungspflicht erfüllt, wenn die Ware ordnungsgemäß einem Spediteur oder einem sorgfältig ausgewählten Versandunternehmen übergeben wurde.
Gleichzeitig stellte der Bundesgerichtshof klar, dass es sich bei Versandhandelsgeschäften um so genannte Versendungskäufe handelt, bei denen die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Auslieferung an das Transportunternehmen übergeht.
Durch diese Regelung sind jedoch Verbraucher bei Versandhandelsgeschäften nicht benachteiligt. Eine besondere Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch besagt nämlich, dass bei Verbraucherverträgen die allgemeinen Regelungen des Gefahrüberganges beim Versendungskauf keine Anwendung finden. Die Folge dieses Urteils ist demnach nicht, dass ein Kunde beim Versandhandel das Verlustrisiko trägt, indem er etwa eine auf dem Transportwege abhanden gekommene oder beschädigte Ware bezahlen muss. „Die Transportgefahr geht erst mit Übergabe der Ware auf ihn über“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich.
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