Derzeit gibt es bei den sächsischen Verbraucherschützern vermehrt Anfragen zum Datenschutz beim bargeldlosen Zahlungsverkehr. Einige Anbieter sind demnach dazu übergegangen, sich bei Kartenzahlung nicht nur den Personalausweis zeigen zu lassen, sondern sich auch über ihre Kassierer persönliche Daten ihrer Kunden zu notieren. Verbraucher stehen dieser Art Speicherung von Daten skeptisch gegenüber.
„Das geht wirklich zu weit“, meint auch Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat den sächsischen Verbraucherschützern ihre Rechtsauffassung schriftlich bestätigt.
Verständlich ist zwar, dass der Einzelhandel Kartenmissbrauch verhindern möchte. Zur Feststellung der Identität des Kunden reicht jedoch das Vorzeigen des Personaldokuments aus. So können Unterschriften auf Personalausweis und Bankkarte verglichen werden. Das Speichern von personenbezogenen Daten ist nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Bundesdatenschutzgesetz nur zulässig, wenn es der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses dient. Dazu gehört unter anderem die Durchsetzung der Kaufpreisforderung. Das Notieren der persönlichen Daten seitens des Einzelhändlers ist jedoch nicht nötig, weil der Verbraucher mit Unterzeichung des Lastschriftbeleges bereits die Bank ermächtigt, im Falle der Nichteinlösung dem Händler Namen und aktuelle Anschrift des Kontoinhabers mitzuteilen.
Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat diese Rechtsauffassung den Regierungspräsidien in Dresden, Chemnitz und Leipzig mitgeteilt. Sie sind für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich zuständig. Über diesen Weg soll damit die neue Praxis einiger Unternehmen unterbunden werden. Die Verbraucherzentrale Sachsen wird die Entwicklung im Auge behalten.
Bürger, die weiterhin mit dieser Art der Datenerfassung konfrontiert werden, sollten den Verbraucherschützern vor Ort mitteilen, wann, wo und bei wem ihnen das passiert ist. Eine Überprüfung des Unternehmens kann dann veranlasst werden.
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