Direkt zum Inhalt
  • Seite drucken
  • Seite empfehlen
  • Warenkorb
  • Fragen zum Auftritt?
  • Tipps zur Schriftgrößenänderung

Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

24.03.2004
Fehler bei der Berechnung der Belastungsgrenze
Verbraucherzentrale Sachsen hält Muster für Widerspruch bereit

Die Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherung ist eine komplizierte Angelegenheit. Für viele Versicherte ist auch 11 Wochen nach Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes unklar, wann die Belastungsgrenze erreicht ist und welche Freibeträge bei der Berechnung abzuziehen sind.

Leider können sich die Versicherten bei der Beratung nicht immer auf ihre Krankenkasse verlassen. Zu Unrecht bringen die Krankenkassen von den Bruttoeinnahmen einen zu niedrigen Kinderfreibetrag in Abzug.
Die Krankenkassen gehen derzeit davon aus, dass pro Kind lediglich ein Freibetrag in Höhe von 3.648 Euro abzuziehen ist. Das widerspricht jedoch der gesetzlichen Regelung des Einkommenssteuergesetzes, das Anwendung findet. Richtigerweise müsste pro Kind ein Freibetrag in Höhe von 5.808 Euro abgezogen werden, so die Verbraucherzentrale Sachsen.

Offenbar handelt es sich um eine Panne bei der Gesetzgebung. Nach Recherchen von STIFTUNG WARENTEST online war beabsichtigt, einen Kinderfreibetrag von 3.648 Euro festzuschreiben. Beim Verweis auf die einschlägigen Normen im Einkommensteuergesetz übersahen die zuständigen Experten im Ministerium offenbar, dass dort zusätzlich noch ein Freibetrag von insgesamt 2.160 Euro je Kind für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf vorgesehen ist. Das Bundesministerium für Gesundheit will trotz eines ausdrücklichen Hinweises aus dem Bundesrat derzeit keine Änderung vornehmen.

Versicherte sollten sich also die konkrete Berechnung der Krankenkasse aushändigen lassen und Widerspruch einlegen, sofern nur ein geringerer Kinderfreibetrag berücksichtigt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Krankenkasse die Belastungsgrenze aufgrund des geringeren Kinderfreibetrages nicht als erreicht ansieht.

Ein Musterschreiben und eine Detailinformation ist in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen zum Abholpreis von 0,50 € sowie auch im Faxabruf unter der Nummer 09001/1463460185 (0,62 €/Min. aus dem deutschen Festnetz) erhältlich. Beide Materialien sind auch auf der website der VZ Sachsen unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de oder auf den Internetseiten von Stiftung Warentest unter http://www.test.de zu finden.
Am Auskunftstelefon 01805/797777 (0,12 €/Min.) erfährt man Anschriften und Öffnungszeiten der Beratungsstellen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

TitelDok.-TypGröße
Musterbrief_BelastungsgrenzeMusterbrief_Belastungsgrenze.doc DOC48.0 KB


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link21522A.html