Sachsens Verbraucherschützer raten zu besonderer Vorsicht bei Kartenzahlung
Wer bargeldlos mit Karten zahlt, muss besonders achtsam sein. „Werden Originalbelege mit einer falschen Rechnungssumme vom Karteninhaber unterzeichnet, ist es fast aussichtslos vom Kartenherausgeber den Schaden ersetzt zu bekommen“, sagt Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Im Regelfall muss man sich dann mit dem Vertragspartner auseinandersetzen, was im Einzelfall sehr schwierig sein kann.
Zwei Pasta-Speisen auf Madeira sind einem Dresdner im Nachhinein gründlich aufgestoßen. Im November 2005 wurden die Nudelgerichte zu einem Preis von 12,50 € verspeist. Als später die Abrechnung über das Konto erfolgte, glaubte der Sachse seinen Augen nicht zu trauen. Statt 12,50 € waren 1250 € abgebucht worden. Sofort erfolgte eine Reklamation gegenüber dem Kartenherausgeber. Dieser buchte zunächst und unter Vorbehalt den Betrag wieder zurück. Als bei der Kartengesellschaft jedoch der Originalbeleg mit der Unterschrift des Dresdners vorgelegt wurde, erfolgte die erneute Belastung des Kontos. Nun wollte der Betroffene von den Verbraucherschützern wissen, ob das korrekt ist bzw. was er noch tun kann, um sein Geld zurückzubekommen.
Mit der Unterschrift auf dem Zahlungsbeleg weist der Karteninhaber den Kartenherausgeber an, die Forderung gegenüber dem Vertragspartner zu begleichen. „Bei einer gefälschten Unterschrift fehlt es dagegen an der wirksamen Weisung an die Kartengesellschaft“, informiert die Verbraucherschützerin. „Im vorliegenden Fall musste die Kartengesellschaft die Zahlung über 1250 € vornehmen, da der Verbraucher den Betrag tatsächlich gegengezeichnet hat“, bedauert Hoffmann. Ob sich der Verbraucher auf Irrtum berufen und deshalb die Weisung noch anfechten kann, ist sehr fraglich.
Vermutlich wurde der Betroffene beim Unterschreiben – etwa durch ein Gespräch - abgelenkt, so dass das versetzte Komma nicht bemerkt wurde. „Leider ist dies kein Einzelfall. Gerade im Ausland gab es in der Vergangenheit bereits solche Vorkommnisse“, erinnert sich Hoffmann.
Die Verbraucherschützer versuchen auch in diesen schwierigen Fällen zu helfen. So kann über das Europäische Verbraucherzentrum der Kontakt zu der Verbraucherschutzorganisation im Ausland hergestellt werden. Diese wiederum können in ihrer jeweiligen Landessprache an den Vertragspartner herantreten und auf eine Klärung hinwirken. Im schlechtesten Fall aber - wenn sich der ausländische Anbieter uneinsichtig zeigt - bleibt dem Verbraucher nur der Weg, sich mit einer Klage im Ausland sein Geld zurückzuholen. Hohe Kosten und ungewisser Ausgang werden viele Betroffene davon aber abhalten.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
