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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

07.04.2004
Ansprüche aus einem Partnervermittlungsvertrag sind nicht einklagbar
Verbraucherzentrale Sachsen informiert über unveränderte Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes

Kommt es nach einem abgeschlossenen Partnervermittlungsvertrag zum Rechtsstreit, so geht es regelmäßig um viel Geld. Beträge von mehreren tausend Euro sind keine Seltenheit. Bereits im Jahre 1990 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Partnervermittlungsinstitute ihre Vergütungsansprüche nicht einklagen können (BGH, Urteil vom 11.07.1990, AZ: IV ZR 160/89). Begründet hatte dies das Oberste Gericht damit, dass der § 656 im Bürgerlichen Gesetzbuch, nach dem bei Heiratsvermittlungsverträgen eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, auf Partnerschaftsvermittlungsverträge analog anzuwenden ist.

In den vergangenen Jahren haben trotz des vorliegenden Grundsatzurteils aus dem Jahre 1990 eine nicht unerhebliche Zahl von Amts- und Landgerichten anders entschieden und dies damit begründet, dass die Bestimmung im BGB nicht mehr zeitgemäß sei. Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.03.2004 (AZ: III ZR 124/03) bekräftigte der Bundesgerichtshof mit deutlichen Worten seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1990.

Danach bleibt es dabei, dass Ansprüche aus einem Partnervermittlungsvertrag nicht einklagbar sind. „Daran“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, „ändert sich nach der Urteilsbegründung des BGH auch dann nichts, wenn es nach dem Wortlaut des Vertrages lediglich um die Vermittlung eines Freizeitkontaktes gegangen sei.“ Hier käme es entscheidend darauf an, was die Parteien wirklich gewollt hätten. Sei es im Grunde darum gegangen, einen Partner kennen zu lernen, dann kann es nicht angehen, wenn man am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks „Freizeitkontakt“ festhält. Immerhin habe im streitgegenständlichen Falle ein Partnersuchender konkret auf eine Annonce mit dem Namen „Ines“ geschrieben.

Vom Bundesgerichtshof war auch nicht darüber zu befinden, ob die Regelung möglicherweise nicht mehr zeitgemäß sei. Dies, so der Bundesgerichtshof, sei Sache des Gesetzgebers. Dieser hätte zumindest in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Zuge der Modernisierung des Schuldrechts, die zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, keine Änderung im Gesetzestext vorgenommen.

Sachsens Verbraucherschützer beraten in allen 13 Beratungsstellen zu Streitigkeiten aus Partnervermittlungsverträgen. Eine telefonische Beratung ist über das Verbrauchertelefon immer montags, mittwochs und donnerstags unter 0900-1-797777 (1,24 €/Min. aus dem deutschen Festnetz) möglich. Am Auskunftstelefon unter 01805-79777 (0,12 €/Min.) und auf der Homepage unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de kann man die Anschriften und Öffnungszeiten der sächsischen Beratungsstellen erfahren.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link21830A.html