Mehrere Verbraucher haben sich in letzter Zeit bei Sachsens Verbraucherschützern beschwert, weil die Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG ihre Kündigung des Abonnementvertrages wegen einer Preiserhöhung nicht akzeptieren wollte. Die betroffenen Verbraucher hatten unter Berufung auf ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Premiere geregeltes außerordentliches Kündigungsrecht den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung gekündigt. Ohne Begründung wurde den betroffenen Verbrauchern mitgeteilt, dass die nötigen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorlägen.
„Verbraucher sollten sich hier nicht einschüchtern lassen“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. „Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Preiserhöhungen ab einer bestimmten Höhe ein Kündigungsrecht vorsehen, dann muss sich ein Unternehmen schon an seine eigenen Verträge halten und die Kündigungen akzeptieren.“
In einem konkreten Fall war von der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 15. März dieses Jahres auf den ab 01. April 2004 geltenden höheren Preis hingewiesen worden.
Da kann natürlich nicht, wie im Vertrag gefordert, die Kündigung bis spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Preiserhöhung Premiere zugegangen sein. Mit dieser Begründung dürfte die Kündigung wohl kaum abgelehnt werden. Ebenso wenig kann es sein, dass weiterhin von einer Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht wird, nachdem diese im Zusammenhang mit der Kündigung des Vertrages widerrufen wurde. Sachsens Verbraucherschützer behalten sich rechtliche Schritte vor. Dabei wird es auch auf die Prüfung der Zulässigkeit der verwendeten Preiserhöhungsklausel überhaupt ankommen.
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