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Gaspreiserhöhungen - Urteile und aktueller Stand der Klagen

Stand: 17.02.2010

Gerichtliches Vorgehen gegen Gasversorgungsunternehmen in Sachsen

Die Verbraucherzentrale Sachsen geht seit 2005 mit verschiedenen Verfahrensarten gegen überhöhte Gaspreise vor. Lesen Sie weiter in Ziffer I. zu Sammelklagen, in Ziffer II. zu Verbandsklagen und in Ziffer III. zur Abtretungsklage.

I. Sammelklagen

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat in der zweiten Jahreshälfte 2005 begonnen, zwei sog. Sammelklagen von sächsischen Verbrauchern gegen aktuelle Gaspreiserhöhungen zu koordinieren. Es handelt sich um folgende Verfahren:
  • Verfahren gegen Erdgas Südsachsen GmbH, Chemnitz
  • Verfahren gegen ENSO Erdgas GmbH, Dresden (ehemals GASO Gasversorgung Ost GmbH)

1. Erdgas Südsachsen GmbH

Die Klage gegen Erdgas Südsachsen GmbH wurde am 19.10.2005 beim Landgericht Chemnitz eingereicht. Mit der Klage sollte festgestellt werden, dass die Preise seit dem 01.10.2004 fortbestehen und die Preiserhöhungen seit dem 01.07.2005 unwirksam sind. Die Verbraucherzentrale Sachsen vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Klägern um Sondervertragskunden handelt und sich deshalb die Erdgas Südsachsen GmbH nicht auf § 4 Abs. 2 AVBGasV berufen kann. Aufgrund einer fehlenden wirksamen Preisanpassungsklausel unterliegen nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen die Preiserhöhungen der Billigkeitskontrolle.

Das Landgericht Chemnitz hat mit Teilurteil vom 06.05.2008 die Sammelklage abgewiesen, wobei über die Preiserhöhung vom 01.04.2008 noch nicht entschieden wurde. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den Klägern um Tarifkunden handelt und damit ein Preisanpassungsrecht des Versorgers auf Grundlage der AVBGasV gegeben ist. Das Landgericht berief sich im Weiteren auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2007 und berücksichtigte von daher nicht das Urteil des BGH vom 29.04.2008, das die Verbraucherzentrale Sachsen im Sammelklageverfahren gegen die ENSO erstritten hatte. Dort waren, anders als im vorliegenden Rechtsstreit, die Kläger vom Gericht als Sonderkunden gewertet worden. Einige Kläger haben am 19.06.2008 gegen das Urteil vom 06.05.2008 Berufung beim Oberlandesgericht Dresden (AZ: U 0983/08Kart) eingelegt. Das Urteil ist gegenüber diesen Berufungsklägern noch nicht rechtskräftig. Für alle anderen beteiligten Sammelkläger ist das Urteil jedoch rechtskräftig. Gegenüber allen nicht verfahrensbeteiligten Verbrauchern hat das Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen.
Am 21.10.2008 fand vor dem Oberlandesgericht Dresden die erste mündliche Verhandlung statt. In diesem Termin haben beide Parteien eine weitere Schriftsatzfrist erhalten. Ein weiterer mündlicher Verhandlungstermin fand am 17.02.2009 statt. Mit Verfügung vom 06.05.2009 wurde der auf den 12.05.2009 bestimmte dritte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Die dritte mündliche Verhandlung fand am 08.12.2009 statt. Darin erhob das Gericht Beweis zur Frage der Kostenentwicklung des Gaspreises ab dem Jahr 2005 durch Einvernahme von Vertretern der Vorlieferanten von Erdgas Südsachsen. Des Weiteren wurde verhandelt zur Frage der rechtlichen Auswirkungen der beiden BGH-Urteile vom 15.07.2009.
Mit Urteil vom 26.01.2010 wurde den Berufungsklägern vom Oberlandesgericht Dresden Recht gegeben. Das Gericht hat entschieden, dass die Preiserhöhungen mit Ausnahme der Mehrwertsteuererhöhung unwirksam waren. Es wurde festgestellt, dass die Kunden Sondervertragskunden sind und die AVBGasV auf deren Verträge weder unmittelbar anwendbar sind noch in den vorliegenden Fällen wirksam einbezogen wurden. Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen. Revision wurde von der Erdgas Südsachsen GmbH eingelegt.



Hinweis: Obwohl das Teil-Urteil vom 06.05.2008 noch nicht gegenüber allen Klägern rechtskräftig ist, behauptete die Erdgas Südsachsen GmbH auf ihrer Homepage, es würde nach einer gerichtlichen Überprüfung feststehen, dass die Preiserhöhungen der Erdgas Südsachsen GmbH rechtmäßig waren. Dagegen ging die Verbraucherzentrale Sachsen in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren vor. Auf die Presseinformation vom 02.12.2008 wird verwiesen.
Am 03.04.2009 wurde im Wege der einstweiligen Verfügung ein Urteil verkündet, nach dem es Erdgas Südsachsen verboten ist, insbesondere im Internet gegenüber Verbrauchern zu behaupten, dass Preiserhöhungen von EGS rechtmäßig waren, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass die von der Verbraucherzentrale Sachsen unterstützte Sammelklage nicht gegenüber allen Klägern rechtskräftig ist.


2. ENSO Erdgas GmbH (jetzt ENSO Energie Sachsen Ost AG)

Die Klage gegen die ENSO Erdgas GmbH wurde am 19.10.2005 beim Landgericht Dresden eingereicht. Mit der Klage sollte festgestellt werden, dass die Preise seit dem 01.04.2004 fortbestehen und die Preiserhöhungen seit dem 01.06.2005 unwirksam sind.

Mit Urteil vom 30.06.2006 hat das Landgericht Dresden den Verbrauchern im Sammelverfahren in vollem Umfang gegen die ENSO Recht gegeben. Das Gericht hat ihrer Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Preiserhöhungen seit dem 01.06.2005 für unwirksam erklärt. Die ENSO hatte gegen das Urteil am 26.07.2006 Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden eingelegt.
Das Oberlandesgericht Dresden hatte mit Urteil vom 11.12.2006 (AZ: U 1426/06 Kart) das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 30.06.2006 im Ergebnis bestätigt und die Berufung der ENSO gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden wurde zurückgewiesen. Die ENSO hatte gegen das Urteil am 10.01.2007 Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Teilurteil vom 29.04.2008 (AZ: KZR 2/07) entschieden, dass die Preiserhöhungen unwirksam waren. Damit hatte die Revision der ENSO keinen Erfolg. Der BGH hat klargestellt, dass in Gasbezugsverträgen mit Sondervertragskunden Preiserhöhungen nur dann erfolgen dürfen, wenn in den Verträgen wirksame Preisanpassungsklauseln vereinbart sind. Die Preiserhöhungsklausel, die die ENSO verwendet hatte, genügt nicht den strengen Anforderungen an das Transparenzgebot einer Preisanpassungsklausel, denn die Kunden konnten dieser Klausel bei Vertragsabschluss nicht entnehmen, in welchen Fällen und in welchem Umfang sie bei Änderung der Vorlieferantenpreise mit Preiserhöhungen konfrontiert werden. Damit hat die Verbraucherzentrale einen wichtigen Etappensieg im Kampf gegen ständig steigende Gaspreise errungen, denn das Urteil wird auf Grund seiner Kernaussagen weitreichende Bedeutung auch für andere Gasbezugs-Sonderverträge haben.
Die ENSO teilte im Ergebnis des Urteils vom 29. April am 15.05.2008 mit, dass sie innerhalb der nächsten zwei Wochen aktiv auf die Kläger zugehen werde, um mit ihnen die Rückzahlungsmodalitäten zu klären. Konkret sollte jeder Kläger eine Korrekturrechnung erhalten für den Zeitraum ab dem 01.06.2005 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Auslaufens der S1-Sonderverträge. Auszahlbeträge sollten den Kunden dann innerhalb von maximal 7 Tagen gutgeschrieben werden. Eine Rückzahlung an die Kläger und an die Kunden, die unter Vorbehalt gezahlt haben, ist nach unserem Kenntnisstand erfolgt.


II. Verbandsklagen

Weiterhin ist die Verbraucherzentrale Sachsen gerichtlich gegen die DREWAG Stadtwerke Dresden GmbH und gegen die Stadtwerke Leipzig GmbH wegen nach Auffassung der Verbraucherzentrale unzulässiger Klauseln in deren Gaslieferungsverträgen vorgegangen:

1. DREWAG Stadtwerke Dresden GmbH

Gegen die DREWAG hatte die sächsische Verbraucherzentrale am 19.10./22.10.2005 Verbandsklage beim Landgericht Dresden erhoben. Mit der Klage sollte der DREWAG untersagt werden, sich auf die in ihren Verträgen über die Lieferung von Erdgas enthaltene Preisanpassungsklausel zu berufen, nach der die DREWAG zum 01.10. eines jeden Jahres berechtigt ist, die Gaspreise "den zugrunde liegenden wirtschaftlichen oder technischen Verhältnissen" bzw. "jederzeit" anzupassen.
Mit Urteil vom 11.05.2006 (AZ: 6 O 3611/05) gab das Landgericht Dresden der Verbraucherzentrale Sachsen dahingehend Recht, dass die mit der Klage angegriffene Preisklausel "Die DREWAG ist berechtigt, diese Preise mit Wirkung ab dem 01. Oktober eines jeden Jahres den zugrunde liegenden wirtschaftlichen oder technischen Verhältnissen anzupassen." in Sonderversorgungsverträgen (Dresdner Kombi privat) des Versorgers unzulässig ist und nicht mehr verwendet werden darf. Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis: Trotz dieses rechtskräftigen Urteils hat sich die DREWAG geweigert, ihren Kunden Rückzahlungen im Umfang der Preiserhöhungen zu leisten, die auf der unwirksamen Preisklausel beruhten. Deshalb hat die Verbraucherzentrale mit Klage vom 13.07.2007 ein erneutes Gerichtsverfahren gegen diesen Versorger in Form einer Abtretungsklage beim Landgericht Dresden eingeleitet (siehe hierzu unter III.).

Am 18.06.2006 beantragte die Verbraucherzentrale Sachsen die Ergänzung des Urteils betreffend die Klageerweiterung vom 22.10.2005.

Mit Ergänzungsurteil vom 17.08.2006 (AZ: 6 O 3611/05) wurde entschieden, dass auch die mit der Klage angegriffene Preisklausel "Die DREWAG ist berechtigt, diese Preise für die Medien Erdgas und Wasser mit Wirkung ab dem 01. Oktober eines jeden Jahres und für das Medium Strom jederzeit anzupassen" in Sonderversorgungsverträgen (Dresdner Kombi privat) des Versorgers unzulässig ist und nicht mehr verwendet werden darf.
Die DREWAG hat gegen das Ergänzungsurteil am 19.09.2006 Berufung eingelegt. Das Verfahren wurde in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 8 U 1790/06 fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung am 11.03.2009 machte der Senat deutlich, dass er die beanstandete Preisklausel unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH (ENSO) vom 29.04.2008 (AZ: KZR 2/07) als unwirksam ansieht. Noch vor dem Verkündungstermin zog die DREWAG am 17.03.2009 ihre Berufung gegen das Ergänzungsurteil des Landesgerichtes Dresden vom 17.08.2006 (AZ: 6 O 3611/05) zurück. Damit wurde dieses Urteil rechtskräftig.

2. Stadtwerke Leipzig GmbH

Gegen die Stadtwerke Leipzig wurde am 17.02.2006 Verbandsklage beim Landgericht Leipzig eingereicht. Mit der Klage sollte den Stadtwerken Leipzig die Verwendung von Preiserhöhungs- und Kündigungsklauseln in ihren Bestpreis-Gaslieferungsverträgen untersagt werden.

Mit Urteil vom 13.10.2006 (AZ: 10 O 631/06) hat das Landgericht Leipzig den Stadtwerken untersagt, in deren Sonderkundenverträgen (Bestpreis-Verträge) die bisher verwendeten Preisanpassungsklauseln einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung bestehender Verträge zu berufen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass diese Klauseln den Stadtwerken das Recht einräumen, den vereinbarten Gaspreis zu erhöhen, ohne jedoch deutlich zu machen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Erhöhung erfolgen darf. Die strengen Anforderungen, die das Gesetz an die Ausgewogenheit und Klarheit von Preiserhöhungsklauseln stellt, seien nicht gewahrt.
Die Stadtwerke Leipzig haben gegen das Urteil am 08.11.2006 Berufung eingelegt. Das Verfahren wurde in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 8 U 2056/06 fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung am 11.03.2009 machte der Senat deutlich, dass er die beanstandeten Preisklauseln unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH (ENSO) vom 29.04.2008 (AZ: KZR 2/07) als unwirksam ansieht. Termin zur Verkündung einer Entscheidung war bestimmt auf den 27.03.2009, 12.00 Uhr. Noch vor dem Verkündungstermin zogen die Stadtwerke Leipzig am 18.03.2009 ihre Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Leipzig vom 13.10.2006 (AZ: 10 O 631/06) zurück. Damit wurde dieses Urteil rechtskräftig.


III. Abtretungsklage

Trotz des rechtskräftigen Urteis vom 11.05.2006 hat sich die DREWAG geweigert, ihren Kunden Rückzahlungen im Umfang der Preiserhöhungen zu leisten, die auf der unwirksamen Preisklausel beruhten. Deshalb hat die Verbraucherzentrale Sachsen mit Klage vom 13.07.2007 ein erneutes Gerichtsverfahren in Form einer Abtretungsklage beim Landgericht Dresden eingereicht. Hierzu ließ sich die Verbraucherzentrale Sachsen von mehreren Dresdner Verbrauchern deren Rückzahlungsansprüche abtreten und forderte diese in dem Verfahren gegen die DREWAG gerichtlich ein. Das Urteil wurde am 11.09.2008 (AZ: 6 O 1981/07) verkündet. Die Klage wurde zum Teil abgewiesen und zwar für die Verbraucher, die vorbehaltslos (ohne Widerspruch) gezahlt haben. Zum Teil wurde der Klage stattgegeben und zwar für die Verbraucher, die Widerspruch eingelegt hatten.
Gegen dieses Urteil hat die Verbraucherzentrale Sachsen am 17.10.2008 Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am 11.03.2009 brachte der Senat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 13.06.2007 (AZ: VIII ZR 36/06) zum Ausdruck, dass ein Rückforderungsanspruch nur für diejenigen gegeben sei, die den Preiserhöhungen widersprochen oder zumindest im Vorfeld den als Antrag zu wertenden Preiserhöhungsschreiben widersprochen hatten. Daraufhin und weil feststand, dass eine Revision nicht gegen das Urteil zugelassen wird, nahm die Verbraucherzentrale die Berufung vom 11.09.2008 zurück, womit auch die unselbstständige Anschlussberufung hinfällig und das landgerichtliche Urteil rechtskräftig wurde.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link226382A.html