Verbraucherzentrale Sachsen kritisiert Vertragsgestaltung der Firma Heinrich Maximilian Pallhuber GmbH & Co KG
Wer kennt sie nicht, die freundlichen Aufforderungen von Weinhändlern im Rahmen von Verbrauchermessen, kurz Platz zu nehmen und vom köstlichen Rebensaft zu probieren. „Nur aus Dankbarkeit für das Gratisgetränk allerdings sollte man sich nicht zum Kauf meist größerer Mengen Wein überreden lassen“, sagt Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. Wer den Vertragsabschluss im Rahmen von so genannten Verbrauchermessen bereut, der kommt meist nicht aus dem Vertrag wieder heraus, denn ein Widerrufsrecht besteht nur bei Freizeitveranstaltungen. Gerade das seien Verbrauchermessen jedoch überwiegend nicht, wie viele Gerichte bisher einschätzten.
Als Trickserei bezeichnet die Verbraucherschützerin allerdings das Vorgehen des bekannten Weingutes Maximilian Pallhuber. In den auf Verbrauchermessen geschlossenen Verträgen wird eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung erteilt. Die Tücke: Im Kleingedruckten der Verträge steht, dass das „gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht“ für Verbraucher gewährt wird. Ein Schelm, der Arges dabei denkt. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Widerrufsrecht besteht nämlich gerade nicht bei den typischen Verbrauchermessen, so die Verbraucherschützerin. Anders ist es bei Verträgen, die im Rahmen von Freizeitveranstaltungen oder über den Weg des Fernabsatzes geschlossen werden. Verbraucher werden ganz offensichtlich bewusst in den falschen Glauben versetzt, dass sie ihren Vertrag widerrufen können, denn den Passus im Kleingedruckten, dass ein Widerrufsrecht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen geregelt wird, können rechtsunkundige Verbraucher meist nicht durchschauen. Prompt erhalten dann auch diejenigen, die sich auf ihr vermeintliches Widerrufsrecht berufen haben, ein Schreiben vom Weinhaus Pallhuber aus Langenlonsheim, in dem sie unter Verweis auf die einschlägigen Urteile des Bundesgerichtshofes, nach denen Käufe auf Verbrauchermessen nicht widerrufbar sind, zur Abnahme des bestellten Weines aufgefordert werden.
Schon in anderem Zusammenhang war erst vor kurzem die Firma Maximilian Pallhuber Verbraucherschützern negativ aufgefallen, nämlich wegen unerwünschter Werbetelefonate. Die Hamburger Verbraucherzentrale erstritt am 02.02.2006 vor dem Landgericht Bad Kreuznach ein Urteil, in dem die Firma Heinrich Maximilian Pallhuber verurteilt wurde, Telefonwerbung bei Kunden, zu denen keine Geschäftsbeziehung besteht, zu unterlassen. Verstöße gegen dieses Urteil können der Verbraucherzentrale Sachsen unter vzs@vzs.de oder direkt der Verbraucherzentrale Hamburg unter info@vzhh.de mitgeteilt werden.
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