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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

24.06.2004
Schokolade mit Datum, Fremdfetten und neue Zutatenliste
Sachsens Verbraucherschützer weisen auf neue Kennzeichnung und Zusammensetzung von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen hin

Seit einiger Zeit schon dürfen Kakao- und Schokoladenerzeugnisse auch einen geringen Anteil (bis zu 5 %) anderer Fette neben Kakaobutter und Milchfett enthalten. Diese nennen sich beispielsweise Illipe (Sammelbezeichnung für Samenfett bestimmter in Indien wachsender Baumarten), Palmöl, Kokum gurgi (Samenfett bestimmter Bäume aus Indien, Mauritius und den Antillen) oder Mangokernfett.

Das sind ungewöhnliche Namen, die mit auf der Zutatenliste der Kakao- und Schokoladenerzeugnisse stehen dürfen. Zusätzlich ist noch im Sichtfeld der Zutatenliste in Fettdruck deutlich abgesetzt der Hinweis auf diesen Fettzusatz anzubringen: „Enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette“. Solche Fremdfette können beispielsweise verhindern, dass sich Schokolade bei längerer oder zu warmer Lagerung grau verfärbt. Gerade in den heißen Sommertagen oder in wärmeren Ländern ist dies ein Vorteil fürs Auge, welches bekanntlich immer mitisst.

Bezüglich Qualität und Geschmack bevorzugen Schokoladenkenner die Schokolade ohne Fremdfette. Ernährungsphysiologisch sind kaum Unterschiede vorhanden, Fett bleibt Fett. Daher sollte Schokolade bei einer gesunden und ausgewogenen Ernährung nur einen sehr geringen Teil ausmachen.

Zusätzlich gelten ab dem 25.06.2004 neue Kennzeichnungsregelungen bei Kakao- und Schokoladenerzeugnissen. Pflicht ist es ab diesem Datum, ein Mindesthaltbarkeitsdatum und eine Zutatenliste mit auf der Verpackung abzudrucken. Damit schließt sich eine Kennzeichnungslücke, was Sachsens Verbraucherschützer schon seit langem fordern. Einige Schokoladenerzeugnisse sind schon auf diese Art und Weise gekennzeichnet, doch war dies freiwillig.

Übergangsregelungen sorgen dafür, dass noch bis zum 24.06.2004 Kakao- und Schokoladenerzeugnisse nach der alten Kakaoverordnung hergestellt werden dürfen. Das Inverkehrbringen der bis dahin produzierten Erzeugnisse ist bis zum Abbau der Vorräte zulässig. Sachsens Verbraucherschützer meinen, dass mit diesen Regelungen ein weiterer Schritt zum besseren Schutz der Verbraucher vor Irreführung und Täuschung gelungen ist.

Manko ist jedoch weiterhin an diesen Kennzeichnungsvorschriften, dass kein detailliertes Zutatenverzeichnis, kein Mindesthaltbarkeitsdatum und keine allergenen Potentiales bei lose verkauften bzw. angebotenen, also unverpackten Kakao- und Schokoladenerzeugnissen angegeben werden müssen. Hier müsste nach Auffassung der Verbraucherschützer noch nachgebessert werden.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link22720A.html