Was ist, wenn eine Überweisung beim Empfänger mit großer Verspätung oder gar nicht ankommt? Ist der Betrag im Fall des Verlustes ein weiteres Mal zu überweisen? Muss der Überweisende auch Verzugszinsen zahlen?
„Die Zahlungspflicht ist bei einer Überweisung erst erfüllt, wenn das Geld auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben ist“, informiert Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Kommt der Überweisungsbetrag beim Handwerker nicht an, muss der Verbraucher noch einmal bezahlen. Allerdings besteht gegenüber der Bank, die die erste Überweisung nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, ein Anspruch auf Erstattung. Dies gilt bis zu einem Garantiebetrag in Höhe von 12.500 €. Diese Haftung übernimmt die Bank jedoch nur, wenn der Überweisungsauftrag korrekt erteilt wurde. Wer etwa beim Online-Banking eine falsche Empfängerkontonummer eingegeben hat, bekommt nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (AZ: 57 S 116/00) den Schaden von der Bank nicht ersetzt.
Während der Verlust des Überweisungsbetrages selten ist, kommt es häufiger zu verspäteten Zahlungseingängen. Deshalb sollte auf eine rechtzeitige Überweisung geachtet werden, denn dann haftet man nicht für den verspäteten Geldeingang. Dabei sind die Ausführungsfristen zu berücksichtigen. Für eine inländische Euro-Überweisung zwischen zwei verschiedenen Instituten haben die Geldhäuser 3 Bankgeschäftstage und für eine Überweisung innerhalb einer Bank 1 bis 2 Bankgeschäftstage Zeit. Zahlungspflichtige sollten sich nach Meinung der Verbraucherschützerin bei großen Geldbeträgen oder wichtigen Zahlungen von dem Geldhaus den Tag der Auftragserteilung schriftlich bestätigen lassen. Dazu genügt ein Eingangsstempel. Kommt es bei der Übermittlung zu Verzögerungen, hat das überweisende Kreditinstitut dann für die Verspätung Zinsen zu zahlen. Das gilt jedoch auch nur dann, wenn den Überweisenden hinsichtlich der Verzögerung kein Verschulden trifft. Angabefehler, die zum Beispiel zu Rückfragen führen, gehen auch hier wieder zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Die Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen empfiehlt, vor der Auslösung der Überweisung den Empfängernamen und dessen Kontonummer immer noch einmal extra zu kontrollieren.
Weitere Fragen zu Überweisungen, etwa was bei Fälschungen gilt, werden in allen Beratungseinrichtungen der sächsischen Verbraucherzentrale und auch telefonisch beantwortet. Für eine Telefonberatung wählt man montags, mittwochs oder donnerstags zwischen 10 und 16 Uhr die 0900-1-797777 (1,24 €/Min).
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