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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

30.08.2004
ARCHICO eG keine Arche für Genossenschafter
Gesamtvollstreckungsverwalterin klagt gegen knapp 700 Mitglieder

In einem Gesamtvolumen von etwa 1,6 Millionen € versucht derzeit die Verwalterin der seit 7 Jahren in Gesamtvollstreckung befindlichen Genossenschaft ARCHICO Beschaffungs-, Verwertungs- und Verbrauchergenossenschaft eG (Dresden) Gelder von vielen hundert Verbrauchern einzuklagen. „Damit gibt es einen weiteren Großschadenfall auf dem Grauen Kapitalmarkt, der sich hauptsächlich in Sachsen ereignet hat“, sagt Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. „Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie ungenügend in Deutschland der Anlegerschutz in diesem Bereich ist.“

Von 1992 bis Mitte der neunziger Jahre ließen sich viele Verbraucher zu einem Beitritt zur ARCHICO eG bewegen. Zu dieser Zeit konnten noch vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers mit Aussicht auf eine staatliche Förderung in einen solchen Vertrag einfließen. In diesem Zusammenhang hofften viele auf einen guten finanziellen Ertrag. Die Risiken, die ein solches finanzielles Engagement mit sich bringt, waren den Meisten jedoch nicht bewusst. Den Begriff Genossenschaft kannten die Ostdeutschen bis dahin im Regelfall nur im Zusammenhang mit ortsansässigen Wohnungsbaugenossenschaften oder der KONSUM-Genossenschaft.
Doch schon bald kam das böse Erwachen. ARCHICO eG geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Im Februar 1997 wurde vor dem Amtsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 547 N 1838/96 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Erst jetzt wurde vielen Genossen klar, was eine solche Mitgliedschaft im Einzelnen bedeutet. Zum einen haben sie grundsätzlich nicht das Recht, ihr eingezahltes Geld in dem Gesamtvollstreckungsverfahren zurück zu fordern. Zum anderen müssen von ihnen noch nicht voll eingezahlte, fällige Einlagen nachträglich erbracht werden und zwar in der Gewissheit, dass dieses Geld für sie verloren ist.
Menschlich verständlich haben deshalb viele Verbraucher die Nachzahlungen verweigert. Diese Beträge, die im Einzelnen häufig im vierstelligen Bereich liegen, macht jetzt die Verwalterin im Klageweg geltend. Ob diese im Einzelfall berechtigt sind, hat nun das Landgericht Dessau zu prüfen. Die Fallkonstellationen sind dabei verschieden. Zu berücksichtigen ist das Sonderkündigungsrecht für die Verträge über die Anlage vermögenswirksamer Leistungen, das Widerrufsrecht nach dem alten Haustürwiderrufsgesetz und Kündigungsrechte nach dem Genossenschaftsgesetz. Verklagte Anleger sollten für das Verfahren die Hilfe eines spezialisierten Anwaltes in Erwägung ziehen. Die Beratungsmöglichkeiten der sächsischen Verbraucherschützer sind wegen der Anhängigkeit der Klage in diesem Fall ausgeschöpft. Das Beispiel zeigt jedoch einmal mehr, wie wichtig eine anbieterunabhängige Anlageberatung vor Vertragsabschluss ist.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link23714A.html