Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 19.07.2004 (AZ: II ZR 354/02) Anlegern eine Chance eröffnet, ihr eingezahltes Geld zurückzuerhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie bei Vertragsabschluss über die Nachteile und Risiken einer stillen Gesellschaft getäuscht wurden. Mit einem Musterbrief der sächsischen Verbraucherschützer können Betroffene ihre Ansprüche gegenüber der Gesellschaft geltend machen. Der Brief kann kostenlos von der Homepage der Verbraucherzentrale Sachsen unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de herunter geladen oder gegen Zahlung der Kopierkosten in den Beratungseinrichtungen erworben werden. Zudem ist er Bestandteil einer persönlichen Beratung, die sich wegen der nicht ganz einfachen Materie empfiehlt.
Seit Anfang der Neunziger Jahre werden auch in Ostdeutschland Kleinanlegern auf dem Grauen, d.h. nicht staatlich überwachten Kapitalmarkt unternehmerische Beteiligungen an ihnen zumeist unbekannten Unternehmen angeboten. Zu den Anbietern gehört zum Beispiel die Euro-Gruppe (Würzburg), die Frankonia Sachwert AG (Würzburg), die Göttinger Gruppe (Göttingen) und die Südwest Finanzvermittlung AG (Markdorf). Sofern Anleger feststellen, dass sie die Vermögensanlage auf Grund mangelhafter Informationen - wie etwa über das Totalverlustrisiko - gewählt haben, bei ordnungsgemäßer Aufklärung jedoch Abstand von dem Investment genommen hätten, steht ihnen ein Schadenersatzanspruch gegen die Anlagegesellschaft zu. Demnach können sie ihre gesamten Einzahlungen zurückfordern. Bisher haben das die Gesellschaften grundsätzlich verweigert. Wenn Anleger aus Verträgen entlassen wurden, dann zumeist unter Verlust der gesamten Einzahlung. Nun besteht allerdings für Anleger die Gefahr, dass betroffene Gesellschaften im Zusammenhang mit vielen Rückforderungen zahlungsunfähig werden. „Schon aus diesem Grund“, so Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, „sollte man nicht viel Zeit verstreichen lassen.“
Rückzahlungsansprüche haben nach Meinung der sächsischen Verbraucherschützer nicht nur diejenigen, die jetzt ihren Schadenersatzanspruch geltend machen, sondern auch noch Betroffene, die auf Grund der gleichen Situation in der Vergangenheit erfolglos versuchten, schadlos aus dem Beteiligungsvertrag herauszukommen. Schadensersatzansprüche verjähren erst nach 3 Jahren. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob man seinerzeit nicht gegenüber der Gesellschaft Erklärungen über den Verzicht von weiteren Ansprüchen erklärt hat.
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