Expertenwissen und Erfahrung der sächsischen Verbraucherschützer zahlen sich aus
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat für einen 29-jährigen Mann, der Anfang 2005 Opfer eines schweren Verkehrsunfalls wurde, eine Versicherungsleistung im sechsstelligen Eurobereich erkämpft. Zuvor hatte der Hamburger Versicherer eine Zahlung gänzlich abgelehnt.
Als sich der Betroffene - der heute zu 100 Prozent schwerbehindert ist - im Herbst 2005 an die Beratungsstelle Torgau der Verbraucherzentrale Sachsen wandte, glaubte er nicht mehr daran, aus seiner privaten Unfallversicherung überhaupt einen Euro zu bekommen. Dem Verbraucherschützer fielen jedoch während des Beratungsgespräches und bei Durchsicht der Unterlagen einige Ungereimtheiten im Verhalten des Versicherers auf.
Daraufhin wandte sich die Verbraucherzentrale Sachsen zwecks Klärung der Angelegenheit an die Versicherungsgesellschaft. Von dort kam die Antwort, dass zur Zeit des Unfalls kein Versicherungsschutz bestanden habe, da der junge Mann seine Prämien nicht rechtzeitig gezahlt hatte.
„Wer das Versicherungsvertragsgesetz und seine Auslegung genau kennt, weiß worauf es in solchen Situationen ankommt“, sagt Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der sächsischen Verbraucherschützer. Ein Beitragsrückstand, eine einfache Mahnung und selbst ein in diesem Zusammenhang eingeleitetes gerichtliches Mahnverfahren führen allein nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Vielmehr ist es dafür zwingend erforderlich, dass die Gesellschaft den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Rechtsfolgen des Verzuges hingewiesen hat. Fachleute sprechen diesbezüglich von einer qualifizierten Mahnung, mit der es auch die Rechtsprechung sehr genau nimmt.
Ein solches Schriftstück fand sich nicht in den der Verbraucherzentrale vorgelegten Unterlagen. Der junge Mann konnte sich auch nicht an eine solche Mahnung erinnern. Die sächsischen Verbraucherschützer forderten die Gesellschaft daraufhin auf, den Nachweis über die erfolgte qualifizierte Mahnung zu erbringen, da sie dafür beweispflichtig ist. Dies war dem Unternehmen offensichtlich nicht möglich, denn von nun an zeigte man sich zahlungsbereit. Dabei wurde versucht, den Versicherungsnehmer zunächst mit einer verhältnismäßig niedrigen Summe zufrieden zu stellen. Diese Vorgehensweise ist nicht unüblich. Erfahren genug, konnten die Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Sachsen jedoch noch einen deutlich höheren Vergleichsbetrag aushandeln.
„Das Beispiel zeigt, wie wichtig die Arbeit der sächsischen Verbraucherschützer ist“, hebt Andrea Hoffmann hervor. „Verbraucher selbst können nicht alle sie schützenden Regelungen, die in verschiedenen Gesetzen verankert sind, kennen“, so die Verbraucherschützerin weiter. Und selbst wer sich etwas auskennt, ist in einer Verhandlungssituation den Unternehmen im Regelfall unterlegen. Mit den Verbraucherzentralen verhandeln die Anbieter dagegen grundsätzlich auf gleicher Augenhöhe.
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