Gericht erklärt Regelung zur Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen für unzulässig
Wer ein defektes Elektrogerät zum Reparaturservice bringt, möchte häufig zunächst wissen, welche Kosten für die Reparatur auf ihn zukommen können. Die Firma schätzt dann nach Prüfung des Defekts die voraussichtlichen Reparaturkosten. Verzichtet der Auftraggeber auf die Reparatur, weil ihm die mitgeteilten Kosten zu hoch sind, machen die Dienstleister nicht selten einen Betrag für den Aufwand der Prüfung geltend und verweisen dazu auf eine Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser durchaus gängigen Praxis hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 29.12.2005 eine Absage erteilt (AZ. 19 U 57/05).
„Mit dem Urteil wurde in einer unter Juristen umstrittenen Frage Klarheit geschaffen und zugleich wurden die Rechte der Verbraucher bei Reparaturen in der Elektrobranche entscheidend gestärkt“, resümiert Bettina Dittrich, Juristin der sächsischen Verbraucherzentrale. Die Richter hatten über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reparaturunternehmens zu entscheiden, in der eine Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen geregelt war. Sie erklärten die Regelung für unwirksam, da sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Weil die Entgeltlichkeit von Kostenvoranschlägen in der Elektrobranche eher die Ausnahme als die Regel sei, würden Verbraucher mit einer Vergütungspflicht nicht rechnen. Außerdem soll ein Kostenvoranschlag dem Kunden gerade den Vergleich mit anderen Angeboten ermöglichen. Müsste er für diesen bezahlen, wäre eine vorherige Angebotseinholung letztlich nutzlos. Nicht zuletzt widerspreche die Regelung einer Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach der ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist.
„Somit kann das Reparaturunternehmen eine Vergütung ausschließlich dann verlangen, wenn es diese mit dem Kunden vorher ausdrücklich vereinbart hat“, erläutert die Verbraucherschützerin. Eine Regelung lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet keinen Zahlungsanspruch.
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