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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

07.10.2004
Widerrufsmöglichkeit bei ebay-Auktionen?
Sachsens Verbraucherschützer hoffen auf verbraucherfreundliches Grundsatzurteil Anfang November

Bei Fernabsatzverträgen, dazu gehören auch per Internet geschlossene Verträge, haben Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht, wenn ihr Vertragspartner ein Unternehmer ist. Das gilt nach Auffassung der sächsischen Verbraucherschützer auch bei im Internet ersteigerten Artikeln.

So hatte ein Verbraucher bei ebay ein Diamantarmband von einem Schmuckhändler erstanden und den Vertrag anschließend widerrufen. „Wir gehen davon aus“, so Bettina Dittrich, Juristin der sächsischen Verbraucherzentrale „dass der Bundesgerichtshof mit der zu erwartenden Grundsatzentscheidung in dieser Sache am 03. November 2004 die bisherige verbraucherfreundliche Rechtsprechung bestätigt. Das heißt, dass einem privaten Kunden, der über eine Internet-Auktion bei einem gewerblich tätigen Verkäufer eine Ware ersteigert hat, ein Widerrufsrecht zusteht.

Ebay hat zwischenzeitlich vor dem Hintergrund des zu erwartenden BGH-Urteils erklärt, dass die gesetzlichen Regelungen über Fernabsatzverträge zu hohe Hürden für Unternehmer aufbauen und will sich für einschneidende gesetzliche Änderungen zu Gunsten von Unternehmen stark machen. Das halten die sächsischen Verbraucherschützer für nicht interessengerecht: „Es gibt keinen Grund, die Verbraucher, die via ebay kaufen, schlechter zu stellen als Käufer bei sonstigen Fernabsatzgeschäften“, so Bettina Dittrich.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link23991A.html