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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

08.10.2004
Reiseprospekte dürfen nicht täuschen
Verbraucherzentrale Sachsen informiert über Verbraucherärger mit Katalogsprache

Immer wieder wenden sich Verbraucher an die sächsischen Verbraucherschützer, weil sie im Urlaub etwas anderes vorfanden, als der Prospekt ihnen versprochen hatte.
Nicht immer handelt es sich dabei jedoch tatsächlich um Reisemängel.
„Zunächst gilt der Grundsatz von Prospekt- und Preisklarheit und -wahrheit auch für die Werbung in Reiseprospekten.“, so die Juristin der sächsischen Verbraucherzentrale, Bettina Dittrich.

Wird etwa eine Safarirundreise zu einem günstigen Preis beworben, so muss der Verbraucher nicht damit rechnen, erst im Kleingedruckten zu erfahren, dass die Safari nur in Verbindung mit einem anschließenden Badeurlaub gebucht werden kann.

Ähnlich verhält es sich, wenn eine Mietwagenrundreise beworben wird und der beworbene Preis den Mietwagenpreis nicht enthält. „Hier müsste zumindest“, so Bettina Dittrich, „der Preis für den günstigsten Mietwagen im beworbenen Reisepreis inbegriffen sein“.

In jedem Falle ist es wichtig, die Prospekte genau zu studieren, das Kleingedruckte zu lesen und auch die Feinheiten der Katalogsprache zu erkennen. So darf man bei „zweckmäßig eingerichteten Zimmern“ eher nur äußerst genügsame Ansprüche an den Zimmerkomfort haben. Ein „kinderfreundliches Haus“ verspricht Verbrauchern, die nach Ruhe suchen, nicht unbedingt einen erholsamen Urlaub. Ein „Zimmer mit Meerblick“ verheißt nicht, dass sich auch die Unterkunft direkt am Meer befindet, sondern dass man sich unter Umständen darauf einrichten muss, in weiter Ferne das Meer zu sehen. Wird demgegenüber nur von „zur Meerseite hin“ gesprochen, so wird mit einer solchen Beschreibung nicht garantiert, dass man überhaupt einen Blick aufs Meer werfen kann. Liegt ein Hotel „direkt am Meer“, wird man dort zwar eine Steilküste oder einen Hafen, nicht jedoch einen vielleicht erhofften Badestrand antreffen.

In einer gerade veröffentlichten Entscheidung des OLG Celle heißt es, dass ein Urlauber, der ein Hotel mit dem Namen „Beach Club“ bucht, nicht davon ausgehen darf, dass das Hotel direkt am Strand liegt (OLG Celle, Urteil vom 22.04.2004, AZ: 11 U 251/03).

Wer mehr zum Reiserecht wissen möchte, kann sich gern an eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Sachsen wenden. Anschriften und Öffnungszeiten kann man auf der Homepage unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de oder am Auskunftstelefon unter 01805-797777 (0,12 €/Min.) montags bis freitags von 9.oo – 16.oo Uhr erfahren.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link23999A.html