„Die Untersuchungspflichten von Gebrauchtwagenhändlern sind weitreichend und schützen Verbraucher gut“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. So muss ein gewerblicher Kfz-Händler gegenüber dem Käufer eines gebrauchten Pkw’s für Unfallschäden auch dann haften, wenn er im Kaufvertrag vermerkt hat, dass ihm keine Unfallschäden bekannt sind und das Fahrzeug nach Angaben des Vorbesitzers unfallfrei ist.
Das Landgericht München hat mit Urteil vom 25.06.2004 (AZ: 6 O 12298/02) entschieden, dass die Untersuchungspflicht eines professionellen Kfz-Händlers stets auch eine Lackschichtdickenmessung einschließt, die, wäre sie im konkreten Falle durchgeführt worden, offengelegt hätte, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte.
Ein Gebrauchtwagehändler muss, zumindest wenn auf Grund besonderer Umstände Anlass dafür besteht, das Alter der Reifen prüfen. Unterlässt er dies, so haftet er dafür, wenn ein Reifen infolge Überalterung platzt und es deshalb zu einem Unfall kommt (BGH, Urteil vom 11.02.2004, AZ: VIII ZR 386/02).
Das Oberlandesgericht Köln hat im Falle eines Gebrauchtwagenkaufes entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens, welcher kurz nach dem Kauf mit einem Motorschaden liegen blieb, in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf durch die Beweislastumkehr des § 476 BGB geschützt wird. (Urteil vom 11.11.2003, AZ: 22 U 88/03) So kann sich ein Käufer, der einen Mangel an einer gebrauchten Ware feststellt, innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wie bei einer Neuware zunächst darauf berufen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Das ist Voraussetzung, um erfolgreich gegen den Unternehmer Gewährleistungsansprüche durchsetzen zu können. „Die Schwierigkeit bei Gebrauchtwaren besteht teilweise allerdings darin, festzustellen, ob es sich überhaupt um Mängel handelt. Deshalb ist im Vertrag auf möglichst exakte Beschaffenheitsangaben zu achten“, so Bettina Dittrich.
Wer Fragen zu Kaufverträgen, nicht nur über gebrauchte Autos hat, kann sich gern an eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Sachsen wenden. Anschriften und Öffnungszeiten kann man auf der Homepage unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de oder am Auskunftstelefon unter 01805-797777 (0,12 €/Min.) montags bis freitags von 9.oo – 16.oo Uhr erfahren.
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