Verbraucherschützer mahnen Ostsächsische Sparkasse wegen Bedingungen für Schließfachverträge ab
Die Ostsächsische Sparkasse (Dresden) verwendet nach Ansicht der sächsischen Verbraucherschützer in ihren Verträgen über die Anmietung von Bankschließfächern Klauseln, die die Verbraucher ungerechtfertigt benachteiligen. In Kooperation mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. wurde das Kreditinstitut deshalb jetzt abgemahnt.
Viele Verbraucher mieten Bankschließfächer an, um dort Wertsachen und wichtige Dokumente zu deponieren. Diesen Mietverträgen werden seitens der Kreditinstitute vorformulierte Vertragsbedingungen zu Grunde gelegt. Der Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss den gesetzlich vorgegebenen Anforderungen entsprechen. Dabei sieht das Gesetz ein Verbot einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden vor.
„Konkret glaubte die Ostsächsische Sparkasse, sich hinsichtlich Preisänderungen - die meistens ja nur eine Richtung kennen - völlig freie Hand einräumen zu können Das geht zu weit und grenzt an Willkür“, meint dazu Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Auch wenn Banken und Sparkassen ihre Preise nach billigem Ermessen frei bestimmen können, muss bei andauernden Vertragsbeziehungen die Preisentwicklung für den Verbraucher an Hand von Kriterien nachvollziehbar sein und damit für ihn vorhersehbar bleiben.
Darüber hinaus beabsichtigte die Sparkasse, Verbraucher nicht einmal über Preiserhöhungen zu informieren. Zu diesem Zweck wurde im vorgefertigten Vertragsformular des Kreditinstitutes gleich ein Kreuz an der Passage gesetzt, nach der Verbraucher auf den Zugang der Erhöhungserklärung verzichten. Einem aufmerksamen Dresdner Kunden fiel dies auf und er widersprach dieser Vorauswahl. Er wollte über die Änderung verständlicherweise eine Mitteilung der Sparkasse erhalten. Sehr erstaunt nahm der Verbraucher die Reaktion des Kreditinstitutes zur Kenntnis, nach der das Geldhaus keine Bereitschaft zeigte, ihn über die künftigen Preisänderungen informieren zu wollen.
Die ostsächsische Sparkasse hat jetzt bis zum 06. Juli 2006 Zeit, hinsichtlich der weiteren Verwendung der unzulässigen Klauseln gegenüber dem Verbraucherzentrale Bundesverband eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte dazu keine Bereitschaft bestehen, wird eine gerichtliche Klärung unumgänglich werden.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
