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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

07.07.2006
Saftiges Vergnügen

Fruchtsaft, Nektar, Fruchtsaftgetränk - Was ist was?

In keinem Land der Welt wird so viel Saft getrunken wie in Deutschland. 2005 lag der Verbrauch an Saft und Nektar bei etwa 40 Litern pro Kopf.

Wodurch unterscheiden sich Saft und Nektar? „Saft enthält 100 % Saftanteile. Säfte werden durch Pressen oder Extrahieren direkt aus Früchten gewonnen und zumeist als „Direktsaft“ bezeichnet verkauft. Werden sie nach der Pressung konzentriert und mit Wasser wieder zurück verdünnt auf den Markt gebracht, müssen Säfte den Zusatz „aus Fruchtsaftkonzentrat“ tragen,“ sagt Dr. Birgit Brendel, Ernährungsreferentin der Verbraucherzentrale Sachsen. Zum Ausgleich eines Mangels an natürlich gebildetem Fruchtzucker, etwa durch schlechte Witterung, darf Säften, außer Birnen- und Traubensaft, bis zu 15 g Zucker je Liter, so genannter Korrekturzucker, beigegeben werden. Steht auf der Packung der Hinweis „ohne Zuckerzusatz“ oder „100 % Fruchtgehalt“ enthält das Produkt keinen Korrekturzucker. Zur Erzielung eines süßen Geschmacks darf Säften (außer Birnen- und Traubensaft) Zucker zugesetzt werden. Diese Zuckerung muss in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung deutlich gekennzeichnet werden, zum Beispiel „Orangensaft, gezuckert“ oder „mit Zuckerzusatz“. Auf dem deutschen Markt sind derartige gezuckerte Säfte die Ausnahme. Der Einsatz von Konservierungsstoffen ist bei Säften verboten. Saft wird entweder durch Pasteurisieren, das heißt kurzzeitiges Erhitzen auf etwa 80 ° C oder durch Entkeimungsfiltration haltbar gemacht.

Nektar weist je nach Fruchtart einen Mindestsaftgehalt von 25 bis 50 % auf. Bei einigen Früchten ist der Saft für den unmittelbaren Genuss aufgrund des Gehaltes an Säure oder Fruchtfleisch nicht geeignet (z.B. Johannisbeeren, Kirschen, Aprikosen, Bananen, Mango). Dann ist nur Nektar aber kein Saft aus diesen Früchten erhältlich. Nektar kann maximal 20 % Zucker oder Honig enthalten.

Furchtsaftgetränke haben je nach Fruchtart einen unterschiedlichen Mindestsaftgehalt von 6 % (Zitrusfrüchte) bis 30 % (Kernobst und Trauben). Fruchtsaftgetränke dürfen zur geschmacklichen Abrundung natürliche Aromen und Aromaextrakte sowie Konservierungsstoffe enthalten. Der Zuckerzusatz ist nicht begrenzt.

Die genaue Zusammensetzung, das heißt alle Zutaten und Zusatzstoffe, ist bei Nektar und Fruchtsaftgetränken in der Zutatenliste verzeichnet. Ersatzweise dürfen beiden Getränkearten statt Zucker Süßstoffe zugesetzt werden.

Für Einkauf und Verzehr empfiehlt die Verbraucherzentrale Sachsen, Obst- und Gemüsesäften den Vorzug zugeben. Nur bei einigen Früchten ist Nektar empfehlenswert. Fruchtsaftgetränke sind aufgrund ihres geringen Saftanteiles nicht empfehlenswert.

Ein gründlicher Blick auf die Kennzeichnung der Getränkeverpackung empfiehlt sich ebenfalls, um hinter klangvollen Auslobungen die tatsächliche Zusammensetzung zu erkennen.

Säfte enthalten viel natürlichen Fruchtzucker und Fruchtsäuren. Als Durstlöscher sind sie daher nur mit Wasser oder Mineralwasser gemischt geeignet (1 Teil Saft und 2 Teile Wasser).

Babysaft für Säuglinge ist zur Vitamin C-Ergänzung gedacht, daher kann er löffelweise Breien zugegeben werden. In Babys Trinkflasche gehört Saft weder pur noch mit Wasser gemischt. Lernt das Kind aus der Tasse zu trinken, kann neben ungesüßtem Tee auch gut verdünnte Schorle angeboten werden.

Ein Glas purer Obst- oder Gemüsesaft am Tag kann hin und wieder eine Portion Obst oder Gemüse ersetzen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link242222A.html