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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

20.10.2004
Wenn das Wild zu wild wird
Versicherungsschutz bei Wildunfällen mit dem Auto oft umstritten

Die Brunftzeit führt jedes Jahr im Spätherbst zu zahlreichen Unfällen mit Rehen, Hirschen oder Wildschweinen. Bei einem Zusammenstoß mit wilden Tieren können erhebliche Schäden entstehen. Sachsens Verbraucherschützer geben Antwort auf die Frage, wer für diese Schäden zahlt.

Sind durch den Zusammenstoß mit Haarwild nur Schäden am eigenen Auto zu beklagen, zahlt dafür die Voll- oder auch Teilkaskoversicherung. Problematischer wird es mit der Schadensregulierung, wenn es durch ein Ausweich- oder Bremsmanöver zwar nicht zur Berührung mit dem Tier gekommen ist, aber der Wagen zum Beispiel von der Fahrbahn geschleudert und dadurch beschädigt wurde. Dann verweigern Versicherer häufig eine Entschädigungsleistung. Eine solche Ablehnung sollte man nicht widerspruchslos hinnehmen. Eine Leistungspflicht des Versicherers besteht nämlich auch dann, wenn der Zusammenstoß unmittelbar bevor stand und der Fahrer allein zur Minderung des Schadens ausgewichen ist. In solchen Fällen wird allerdings immer der Geschehensablauf genau zu prüfen sein. Da von dem Tier zumeist keine Spur mehr ist, spielen Zeugen eine wichtige Rolle. Trotzdem wird häufig über die Leistungspflicht des Versicherers gestritten. So gibt es eine Vielzahl von Urteilen, darunter auch solche, die den Betroffenen Schützenhilfe geben. Annährend einheitlich verurteilen die Gerichte Versicherer zum Schadensersatz, wenn es sich um größere Tiere, etwa um Rehwild, handelt. Bei Ausweichmanövern vor kleineren Tieren, wie Fuchs, Dachs und Hase neigen die Richter dagegen eher dazu, dem Autofahrer den Schutz aus der KASKO-Versicherung zu versagen. Doch keine Regel ohne Ausnahmen. Wer in einer Reflexreaktion Kleinwild ausweicht und dadurch einen Unfall verursacht, handelt zum Beispiel nach Meinung der Oberlandesgerichte Zweibrücken (AZ: 1 U 218/98) und Jena (4 U 1152/97) nicht grob fahrlässig. Deshalb besteht dann ein Anspruch auf Leistung aus der Kaskoversicherung. In einem anderen Fall vertrat das Landgericht Paderborn in seinem Urteil AZ 5 S 181/00 die Auffassung, dass innerhalb einer geschlossenen Ortschaft auch für eine Katze gebremst werden darf. Eine Autofahrerin war deshalb auf ihren Vordermann aufgefahren. Wie sonst bei Schäden gegenüber Dritten üblich, musste somit auch in diesem Fall die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link24320A.html