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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

25.10.2004
Sachsens Verbraucherschützer fordern:
Sonderkündigungsrecht ohne Wenn und Aber

Viele Versicherer wollen Zahnersatzversicherungen nicht frei geben

Tausende Sachsen haben seit Jahresbeginn im Vorgriff auf die ab 01.01.2005 geplante Pflicht zur Eigenfinanzierung von Zahnersatz einen privaten Versicherungsvertrag abgeschlossen. Doch noch vor Inkrafttreten dieser Regelung wurde das Gesetz erneut geändert. Nun bleibt der Zahnersatz doch im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung verankert. Damit stellt sich die Frage, was aus den privaten Versicherungsverträgen wird.

„Diese Verträge bleiben zunächst weiterhin gültig“, informiert Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, “allerdings hat der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen.“ Damit soll der Verbraucher vor unnötiger und unsinniger Doppelversicherung geschützt werden. Allerdings ist damit noch lange nicht alles geklärt. Die Mehrheit der Verbraucher hat in Unkenntnis eines Unterschieds statt der privaten Zahnersatz-Pflichtversicherung eine in den Leistungen weitergehende Zahn-Zusatzversicherung abgeschlossen. Und diese wollen die Versicherer nur ungern wieder frei geben. Eine aktuelle stichprobenartige Telefonumfrage der sächsischen Verbraucherschützer bei 22 privaten Krankenversicherern hat ergeben, dass sich kaum eine Gesellschaft von dem Sonderkündigungsrecht betroffen sieht. Mehrheitlich wird betont, dass nur Zusatzversicherungen abgeschlossen wurden, für die das Sonderkündigungsrecht nicht gelte.

So einfach kann die Lösung nicht sein, meinen dagegen Sachsens Verbraucherschützer und kommen denen zu Hilfe, die sich von ihren Zusatzverträgen wieder lösen möchten. Wenn der Versicherer oder der Vermittler den Verbraucher nicht nachweisbar über den Unterschied zwischen Pflicht- und Zusatzversicherung aufgeklärt hat, sehen die Verbraucherschützer auch für die Zusatzverträge Ansatzpunkte für eine Sonderkündigung. Dabei muss der Verbraucher beweisen, dass er beim Vertragsabschluss im Jahr 2004 nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Als Beweis dienen zum Beispiel Werbeunterlagen der Versicherer, die diesbezüglich häufig irreführend waren.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link24353A.html