Ein gepfändetes Konto gefährdet oft die Existenzgrundlage des Betroffenen. Doch jeder Gläubiger hat grundsätzlich das Recht, das Girokonto seines Schuldners zu pfänden. Sein Ziel ist dabei, ein auf dem Konto befindliches Guthaben einzuziehen. Zur Sicherung der Existenzgrundlage des Schuldners hat der Gesetzgeber aber genau festgelegt, welche Beträge nicht gepfändet werden dürfen. Doch Sachsens Verbraucherschützer wissen, dass den Schuldnern in der Praxis häufig weniger bleibt, als dieses ihnen zustehende Existenzminimum. Nur wer ausreichend genug informiert ist, kann sich dagegen wehren.
Alle Sozialleistungen, die auf dem Konto eingehen, kann sich der Schuldner innerhalb von 7 Tagen nach der Gutschrift auszahlen lassen. Dazu gehören alle Leistungen des Arbeitsamtes und des Sozialamtes. Die Bank oder Sparkasse hat in diesem Zusammenhang dafür Sorge zu tragen, dass über die Sozialleistungen tatsächlich innerhalb der 7 Tage verfügt werden kann.
Verpasst der Schuldner die 7-Tage- Frist, wird es schwierig. Hier hilft nur noch ein Freigabeantrag beim zuständigen Amtsgericht, um für die verbleibenden Tage des Monats die Sozialleistungen anteilig ausgezahlt zu bekommen.
Für Arbeitseinkommen ist es ebenfalls erforderlich, innerhalb einer 14-Tage-Frist beim Amtsgericht einen Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Einkommens zu stellen. Der unpfändbare Grundfreibetrag beträgt für eine Person 939,99 EUR. Dieser Betrag erhöht sich bei höherem Einkommen und bei Unterhaltsverpflichtungen.
Für Arbeitseinkommen gilt außerdem, dass Lohn oder Gehalt, welches bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde und von diesem lediglich noch der unpfändbare Betrag auf das Girokonto überwiesen worden ist, durch die Kontopfändung nicht nochmals reduziert werden darf.
Grundsätzlich gilt: Sind von der Pfändung Gelder betroffen, deren Unpfändbarkeit nicht klar definiert ist, besteht immer noch die Möglichkeit, beim Amtsgericht eine Pfandfreigabe zu beantragen. Dabei ist eindeutig darzulegen, warum das Geld für die Sicherung der Lebensgrundlage erforderlich ist.
Wachsen einem Betroffenen die Schulden aber ständig über den Kopf und ist die nächste Kontopfändung nicht mehr weit, ist weiteres Handeln dringend geboten.
Wie man seine Schulden durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung in den Griff bekommen kann, ist unter der sachsenweiten Informationshotline 0180-5 79 13 52 (0,12 €/Min. aus dem deutschen Festnetz) zu erfahren. Dort wird erläutert, wie dieses gerichtlich betreute Verfahren abläuft und auch welche Regeln dann für gepfändete Konten gelten. Individuelle Fragen, wie einem überschuldeten Haushalt durch die Verbraucherinsolvenz geholfen werden kann, werden dort von einer Expertin beantwortet.
Am Dienstag, dem 09.11.2004 um 17:00 Uhr findet in den Räumen des Beratungszentrums Leipzig, Brühl 76 dann auch wieder eine kostenlose Informationsveranstaltung zum Verbraucherinsolvenzverfahren statt. Der Titel lautet „Raus aus der Schuldenfalle – wie helfe ich mir selbst: Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung als Chance für Schuldner“.
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