Gerichte entscheiden nicht immer zu Gunsten von Pauschalreisenden
Nicht immer können Pauschalreisende entspannt auf den vergangenen Urlaub zurückblicken und nicht immer sind Reisemängel wie überbuchte Flüge oder überbuchte Hotels, verschmutzte Strände, unsaubere Zimmer, Baulärm oder andere Dinge Grund des Ärgers.
Mit Urteil vom 18.07.2006 (AZ: X ZR 142/05) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Reiseveranstalter für die Sicherheit in seinen Vertragshotels zu haften hat. Die obersten Richter sprachen den Eltern eines tödlich verunglückten 11-jährigen Jungen, der mit seinem Arm in ein nicht abgedecktes Absaugrohr einer Wasserrutsche geraten war, ein hohes Schmerzensgeld zu.
„Das Urteil ist zu begrüßen“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, „weil der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung den Reiseveranstaltern die grundsätzliche Pflicht auferlegt, bei ihren Vertragspartnern im Ausland, so auch den Vertragshotels, die Einhaltung ausreichender Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Leib und Leben der Pauschalreisenden dürfen nicht gefährdet werden.
Ähnlich streng urteilten die Richter, indem sie einem 8-jährigen Mädchen einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannten, weil dieses in einer Hotelanlage durch eine geschlossene Glastür gelaufen war und sich verletzt hatte. Hier argumentierten die Richter, dass ein Veranstalter, der sein Hotel mit kindgerechter Ausstattung anpreist, dafür Sorge zu tragen hat, dass die Kinder dort auch unbeaufsichtigt spielen können.
Weniger streng urteilten Gerichte in letzter Zeit, wenn es um Haftungsansprüche gegen Reisebüros ging, die meistens nicht als Veranstalter, sondern als Vermittler einer Reise tätig sind. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.04.2006 (AZ: X ZR 198/04) haftet ein Reisebüro als Reisevermittler nicht für unterlassene Informationen über den Passzwang bei einer Pauschalreise. Der Reisende, der am Abreisetag wegen des fehlenden Reisepasses zurückgewiesen wurde, scheiterte mit seiner Klage gegen das Reisebüro bis zum Bundesgerichtshof.
Ähnlich entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 07.04.2005 (AZ: 223 C 31089/04), das einer belgischen Reisenden Ansprüche gegen ein Reisebüro versagte, weil das Reisebüro nicht über die speziellen Visumsbestimmungen für belgische Staatsbürger bei der Einreise in die USA unterrichtet hatte.
Ebenso scheiterte ein Reisender mit seinen Ansprüchen gegen ein Reisebüro, der eine 3-monatige USA-Reise schon auf dem Hinflug wegen Erkrankung abbrechen musste. Mit seinem Argument, dass eine Pflicht zur Versicherungsberatung bestehe, konnte er nicht gehört werden, denn eine solche Informationspflicht obliegt nur Reiseveranstaltern. Diese allerdings seien auch nur zum möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und nicht einer Reiseabbruchversicherung verpflichtet. (BGH, Urteil vom 25.07.2006, AZ: X ZR 182/05)
Mit seinem Schadensersatzanspruch gegen ein Reisebüro scheiterten auch Urlauber, die vor Ort statt des vermeintlich gebuchten Doppelzimmers nur ein Zelt vorfanden. (Amtsgericht Menden, Urteil vom 05.04.2006, AZ: 4 C 103/05) Das Reisebüro hatte bei der Buchung versehentlich das EDV-Buchungskürzel für ein 2-Personen-Zelt, statt des Kürzels für ein Doppelzimmer verwendet. Zwar erhielten die Urlauber wegen dieser Pflichtverletzung den Differenzpreis zwischen Zelt und Zimmer zurück, erhielten jedoch keinen Schadensersatz für vertane Urlaubszeit, da solche Ansprüche nur gegenüber Reiseveranstaltern nicht jedoch gegenüber Reisevermittlern geltend gemacht werden können.
„Von daher“, so resümiert die Verbraucherschützerin, „bleibt es auch Reisenden beim Thema Urlaub nicht erspart, bei der Vorbereitung und dem Abschluss ihrer Reiseverträge sorgfältig die Bestimmungen zu lesen und zu prüfen.“ Hierbei bieten Sachsens Verbraucherschützer Hilfe und Unterstützung an.
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