Am heutigen Tag treten die seit dem 01. Juni 2003 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay und die alte Datenschutzerklärung außer Kraft und werden jeweils durch neue Bestimmungen ersetzt.
Verbraucher, die bis jetzt noch nicht bei ebay angemeldet waren und nunmehr per Auktion oder Sofortkauf anbieten oder kaufen wollen, müssen diese neuen Bedingungen bei der Anmeldung anerkennen. Wer bisher schon Teilnehmer war, kann innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Mitteilungs-Mail von ebay den neuen Bedingungen widersprechen und kündigt dadurch automatisch seine Mitgliedschaft. Wer innerhalb dieser Frist nicht widerspricht, hat die neuen Bedingungen damit akzeptiert.
Die Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zum großen Teil keine echten Neuerungen. Im Wesentlichen wird bereits Bekanntes juristisch festgeschrieben. Neu ist z.B. die Regelung, nach der sich ebay vorbehält, eine Funktion einzuführen, die einem „Feilschmodell“ gleicht. Hier können zukünftig Anbieter und Interessenten über den Preis verhandeln. Das heißt, Interessenten können dem Anbieter das Angebot unterbreiten, einen Artikel unter dem genannten Sofortkauf-Preis zu kaufen. Zum Vertragsschluss kommt es dann, wenn sich Anbieter und Interessent auf einen Preis einigen und noch kein anderes Mitglied den Artikel zum ursprünglich vom Anbieter angegebenen Preis erworben hat.
Mehr Zündstoff bietet die aktualisierte Datenschutzerklärung. So wird es ebay künftig in deutlich mehr Fällen als bisher erlaubt sein, Mitgliedsdaten an Dritte zu übermitteln. Darüber hinaus will sich ebay zukünftig die Zustimmung seiner Mitglieder dafür sichern, dass registrierte Mitglieder zusätzlich in abgelaufenen Angeboten suchen können, sofern deren Angebotsende nicht länger als 90 Tage zurückliegt. „Wer das nicht möchte, sollte widersprechen“, so Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. Anderenfalls stimmt man zu, dass unter Angabe seines Mitgliedsnamens die eigenen abgelaufenen Angebote und Offerten, auf die man geboten hat, angezeigt werden.
„Wer Fragen zu online-Auktionen hat, kann sich bei Sachsens Verbraucherschützern beraten lassen“, so die Verbraucherschützerin, die in diesem Zusammenhang auf das am 03.11.2004 verkündete Urteil des Bundesgerichtshofes hinweist, nach dem Verbraucher, die bei einem Unternehmen über ebay eine Ware ersteigert haben, den Vertrag widerrufen können.
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