Eine Traumfigur wünscht sich Jeder. Sport heißt das Zauberwort dafür. Deshalb wollen sich viele Figurbewusste in einem Fitness-Studio Bewegung verschaffen.
Was beim Abschluss eines derartigen Vertrages mit einem Fitness-Studio zu beachten ist und was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stehen darf, ist für Sportbegeisterte oft ein Buch mit sieben Siegeln.
Die sächsischen Verbraucherschützer geben deshalb folgende Tipps:
Einfach mal „schnuppern“ und sich den Vertrag vorher geben lassen, um ihn zu Hause in Ruhe lesen und prüfen zu können, lautet der erste wichtige Ratschlag.
Preis-Leistungsvergleiche sowie die Beachtung von Rabatten bei einer bestimmten Zahlungsweise, von Sonderaktionen und der Höhe der Aufnahmegebühr sind ebenfalls empfehlenswert. Fachliche Betreuung und ein Gesundheitscheck sollten bei den Überlegungen nicht vergessen werden. Am besten ist die Vereinbarung einer Probezeit. Da kann man testen, ob das ausgewählte Fitness-Studio den eigenen Vorstellungen entspricht und ob das Training auch gesundheitlich verkraftbar ist.
Wie lange man an einen Vertrag gebunden ist und wie man notfalls schnell aus so einer Verpflichtung wieder heraus kommt, ist eine oft gestellte Frage.
„Die Erstlaufzeit darf höchstens 12 Monate betragen“ weiß Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Oft verlängern sich die Verträge um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit. Verlängert sich der Vertrag allerdings um mehr als 1 Jahr, ist eine solche Klausel unwirksam.
Sind Kündigungsfristen von mehr als 3 Monaten unwirksam? „Ja“ sagt die Verbraucherschützerin. „Die Rechtsprechung tendiert zu einer Kündigungsfrist von einem Monat.“ Im Rahmen der Erstlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung in der Regel nicht möglich. Eine außerordentliche Kündigung darf in den AGB nicht ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel bei Umzug des Verbrauchers oder bei schwerwiegender dauerhafter Erkrankung vor. Bei ernster Erkrankung kann das Fitness-Studio aber ein ärztliches Attest verlangen. Eine Untersuchung durch einen speziellen Amtsarzt ist allerdings ausgeschlossen.
Preiserhöhungsklauseln sind zulässig, wenn die möglichen Preiserhöhungsfaktoren nachvollziehbar in den AGB genannt werden. Nachvollziehbar wären beispielsweise höhere Lohnkosten, gestiegene Energiepreise oder bessere Trainingsmöglichkeiten. Kündigen kann man, wenn die Preiserhöhung den allgemeinen Anstieg der Lebenshaltungskosten wesentlich übersteigen würde.
Wer seinen Fitness-Vertrag gern prüfen lassen will, kann dies in allen 13 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen tun. Wo sich diese befinden, kann man unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de herausfinden oder das Auskunftstelefon unter der Nr. 01805/797777 (0,12 €/Min. aus dem deutschen Festnetz) anrufen.
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