Späte Reisestornierungen und Streit über Plötzlichkeit und Schwere der Erkrankung führen oft zu Auseinandersetzungen
Bei lange im Voraus gebuchten teuren Reisen und Urlaub mit Kindern empfehlen Verbraucherschützer auch den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Wer die Reise dann tatsächlich nicht antreten kann, muss sich allerdings oft mit dem Versicherer über die Zahlung der Versicherungsleistung streiten. Richtiges Verhalten im Schadenfall und Kenntnis über aktuelle Urteile können da weiterhelfen.
Gründe für eine Verweigerung des Versicherers liegen zum einen oft darin, dass dem Verbraucher vorgeworfen wird, die Reise nicht frühest möglich storniert und dadurch unnötige Stornokosten verursacht zu haben.
Kommt es wenige Wochen vor Reiseantritt zu einer schweren Erkrankung, sollte die Reise so früh wie möglich abgesagt werden. „Auf Heilungschancen bis zum Reisebeginn sollte man sich jedenfalls nicht verlassen“, meint Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Und auch wenn der behandelnde Arzt nicht sofort von der Reise abrät, sollte so schnell wie möglich eine Entscheidung über den Reiseantritt getroffen werden. Das Landgericht München I hat 2002 beispielsweise entschieden, dass die Reise storniert werden muss, wenn die Reisefähigkeit zweifelhaft ist oder nicht eindeutig prognostiziert werden kann.
Ein weiterer Streitpunkt ist häufig die Frage, wann im Sinne der Versicherungsbedingungen eine unerwartet schwere Erkrankung vorliegt. Auch dazu gibt es schon viele Urteile. Das Kriterium „unerwartet“ wird zum Beispiel grundsätzlich verneint, wenn eine bestehende Erkrankung kurz vor Reisebeginn in ein akutes Stadium tritt. Stellt vor der Reisebuchung ein Arzt bei einer Untersuchung einen ernsthaften Tastbefund fest und hält weitere Untersuchungen für erforderlich, kann bei einer späteren Krebsdiagnose nach Meinung des Amtsgerichts München auch nicht mehr von einer unerwarteten Erkrankung gesprochen werden. Bezüglich der Schwere einer Erkrankung wird es insbesondere bei psychischen Störungen problematisch. Flugangst, Schlafstörungen, Kopfschmerzen mit Schwindelgefühl und Panikattacken sind zumeist keine schwerwiegenden Erkrankungen, die zu einem versicherten Reiserücktritt berechtigen. Im Einzelfall kann jedoch auch eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein.
Wer Ärger mit seiner Reiserücktrittskostenversicherung hat, kann sich bei der Verbraucherzentrale Sachsen beraten lassen.
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