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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

25.08.2006
Verblassende Kassenzettel – Schwierigkeiten beim Reklamieren

Verbraucherzentrale Sachsen gibt Tipps

Familie Bahm aus Dresden ist entrüstet. Obwohl sie sich alle Kassenzettel sorgfältig aufheben, sind sie im vergangenen Monat mit einer Reklamation ganz allein deshalb gescheitert, weil der Kassenzettel nicht mehr lesbar war. So konnten sie nicht nachweisen, wann und wo sie den Artikel gekauft hatten.

„Mit derartigen Beschwerdefällen sind wir in den letzten Jahren schon hin und wieder konfrontiert worden“, so die Juristin der sächsischen Verbraucherzentrale, Bettina Dittrich. Am besten reklamiert man natürlich unter Vorlage des Kassenzettels, wobei dies nicht zwingend erforderlich ist. Man kann genau so gut beispielsweise anhand des Kontoauszuges nachweisen, wann und wo die Ware gekauft wurde. Diesen Nachweis muss man in der Tat erbringen, allein schon, um nachzuweisen, dass die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Es empfiehlt sich daher bei wichtigen Kassenbelegen, die auf Thermopapier gedruckt werden, diese entweder zu kopieren oder einzuscannen oder auch den Händler parallel dazu um die Ausstellung einer Quittung zu bitten.

Gleichzeitig appellieren die Verbraucherschützer an den Handel, Kassenbelege auszureichen, die zumindest während der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche nicht so verblassen, dass sie schließlich unleserlich sind.

Am besten, man bewahrt Kassenbelege aus Thermopapier im Dunkeln auf, das reduziert die Gefahr, dass diese zu schnell unleserlich werden.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link252272A.html