Verbraucherzentrale Sachsen informiert über auffälliges Kündigungsverhalten der Versorger
Heizgaskunden, die mit ihren regionalen Versorgern Sonderverträge über den Bezug von Erdgas geschlossen haben, erhalten derzeit gehäuft „blaue Briefe“. „Die Erdgasversorger machen mit bemerkenswerter Emsigkeit von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht dieser Verträge Gebrauch“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. „Hintergrund ist weniger der Umstand“, so vermutet die Verbraucherschützerin, „dass neue rechtliche Regelungen, so das Energiewirtschaftsgesetz, in Kraft getreten sind, sondern wohl mehr die bundesweite Debatte und die anhängigen Gerichtsverfahren in Sachen drastisch hoher Erdgaspreise“.
Viele Versorger haben sich in ihren Verträgen ein Preiserhöhungsrecht vorbehalten und mit diesen Preisanpassungsklauseln in den letzten Jahren relativ einfaches Spiel gehabt, indem sie unter Bezugnahme etwa auf gestiegene Vorlieferantenkosten die Preise, ohne auch nur den Hauch eines Widerstandes zu spüren, erhöhen konnten. Nach der in den letzten ca. 18 Monaten immer stärker werdenden Debatte um die Rechtmäßigkeit dieser Preiserhöhungen sind viele dieser Preiserhöhungsklauseln auf den rechtlichen Prüfstand gelangt.
Auch die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Preiserhöhungsklauseln von regionalen Versorgern in Sachsen einer juristischen Kontrolle unterzogen und beim Versorger ENSO Erdgas GmbH in erster Instanz vor dem Landgericht Dresden einen Sieg errungen. So kann es nicht verwundern, dass auch die ENSO zu denjenigen gehört, die ihren Kunden flächendeckend die Verträge kündigt und nunmehr Verträge entweder mit fester Laufzeit und festem Preis für ein Jahr oder so genannte Varioverträge mit unbefristeter Dauer und „neu gestrickter“ Preisanpassungsklausel anbietet.
„Wir sehen dies“, so die Verbraucherschützerin, „als wichtiges Indiz dafür, dass die ENSO selbst, obwohl sie gegen das Urteil des Landgerichts Dresden in Berufung gegangen ist, nicht davon überzeugt ist, dass ihre Preisanpassungsklausel gerechtfertigt ist, die eine Preisanpassung allein mit steigenden Bezugskosten begründen wollte.
Bei angebotenen Sonderverträgen ist es überlegenswert, die von einigen Gasversorgern angebotenen Verträge mit einer festen Laufzeit und einer Preisgarantie für ein Jahr ins Auge zu fassen. Die Annahme eines solchen Vertrages sichert dem Verbraucher zumindest für diese Zeit einen stabilen Preis. In jedem Falle sollte die Annahme eines Sondervertrages ausdrücklich unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der Einwand der Unbilligkeit des Preises im alten Vertrag weiter aufrechterhalten wird.
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