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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

29.09.2006
ENSO-Kunden laufen Sturm

Sachsens Verbraucherschützer bieten Beratung zu neuen Sonderverträgen an

Die ENSO Erdgas GmbH kündigt all ihren Kunden, die einen so genannten Sondervertrag S1 für die Erdgasversorgung abgeschlossen haben, zum 31.12.2006 bzw. zu dem nächst möglichen Termin diesen Vertrag.
„Sicherlich“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Bettina Dittrich, „ist es möglich, Sonderverträge, die ein ordentliches Kündigungsrecht beinhalten, zu kündigen, soweit diese Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich ist“. Davon dürfte im konkreten Fall nicht auszugehen sein, da die Preise in den neuen Sonderverträgen günstiger sind als die Preise, die im Rahmen der Preiserhöhung für die bestehenden Sonderverträge S1 angekündigt werden. Welche Art von Sonderverträgen im Einzelfall günstiger ist, kann nicht pauschal beurteilt werden.
Neu angeboten werden alternativ ein ENSO-Erdgas-Variovertrag (mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats und der Möglichkeit der Preisanpassung) oder ein ENSO-Erdgas-Fixvertrag (mit einjähriger Laufzeit und einem Festpreis für ein Jahr). Um den Wechsel zu versüßen, kündigt man bei den alten Sonderverträgen S1 gleichzeitig eine Preiserhöhung zum 01. Oktober 2006 in Höhe von 0,11c/kwh an.
Sachsens Verbraucherschützer kritisieren, dass die Verbraucher zur Eile gedrängt werden, die neuen Sonderverträge bis 12.10.2006 abzuschließen.
In jedem Falle sollte die Annahme eines neuen Sondervertrages ausdrücklich unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der Einwand der Unbilligkeit im alten Vertrag aufrechterhalten wird. Damit sichern sich alle, die bisher Widerspruch gegen die erhöhten Preise eingelegt hatten, gegen einen möglichen späteren Einwand der ENSO ab, dass man mit Abschluss eines neuen Vertrages seine bisherige Argumentation aufgibt.

Letztlich ist es auch möglich, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im alten S 1-Vertrag zu bleiben. Daher sollten alle ENSO-Kunden, die sich nicht in aller Eile auf eine der angebotenen Alternativen festlegen wollen oder können, genau prüfen, zu welchem Zeitpunkt die ausgesprochene Kündigung überhaupt wirksam wird. Teilweise haben Verbraucher Verträge, die mit dreimonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden können. Die Kündigung wird dann zum 31.12.2006 wirksam. Teilweise wurden Verträge geschlossen, die eine Kündigungsfrist nur zum 30.09. eines jeden Jahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorsehen. Die Kündigung wird dann erst zum 30.09.2007 wirksam. Beiden Varianten ist gemeinsam, dass überhaupt erst nach Ablauf einer 24-monatigen Grundlaufzeit gekündigt werden kann. Das heißt, für erst vor kurzem abgeschlossene Verträge gilt möglicherweise eine längere Kündigungsfrist über den 30.09.2007 hinaus.


Sachsens Verbraucherschützer bieten individuelle Beratungen an. Beratungstermine können am Zentralen Servicetelefon unter 0180-5-797777 (0,12 €/Min. aus dem deutschen Festnetz) montags bis freitags in der Zeit von 9 – 16 Uhr vereinbart werden.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link260772A.html