Verbraucherzentrale Sachsen empfiehlt, Teilleistungen noch bis Ende Dezember 2006 zu vereinbaren
Für hochpreisige Verträge wirkt sicht die Mehrwertsteuererhöhung besonders drastisch aus, so dass Verbraucher, die gerade ein Haus bauen, Modernisierungsarbeiten durchführen oder größere Reparaturarbeiten planen, Folgendes wissen sollten: Maßgeblich für die Frage, ob 16 oder 19 % Umsatzsteuer zu zahlen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. „Allein entscheidend“, so die Juristin der Verbraucherzentrale, Bettina Dittrich, „ist der Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistungserbringung“. Bei Teilleistungen gilt jeweils der bei der Ausführung der Teilleistung maßgebliche Steuersatz. Deshalb sind all jene gut beraten, die gerade langfristige Handwerkerarbeiten ausführen lassen, für fertig gestellte abnehmbare Teilleistungen eine Zwischenabrechnung noch im alten Jahr zu vereinbaren. Es ist bei laufenden Verträgen möglich, übergabefähige und abrechenbare Abschnitte zu vereinbaren, etwa wenn ein Verbraucher in seinem Haus zwei Bäder renovieren lässt und vereinbart, dass die Arbeiten getrennt abgerechnet werden.
Auch wenn es im Regelfall so ist, dass der Verbraucher ab Januar den Mehrwertsteuersatz zu zahlen hat, den der Unternehmer an den Staat abführen muss, ist das keineswegs immer so. Es kommt auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Wurde beispielsweise im Jahr 2006 ein Festpreis für eine erst im Jahr 2007 zu erbringende Lieferung oder Leistung vereinbart, kann der Unternehmer nur 16 % Mehrwertsteuer verlangen, muss selbst aber 19 % abführen. Wenn kein Festpreis vereinbart wurde, kann der Unternehmer nach einer speziellen Regelung im Umsatzsteuergesetz einen angemessenen Ausgleich für die umsatzsteuerliche Mehrbelastung verlangen, vorausgesetzt der Vertrag wurde bis zum 31.08.2006 geschlossen. Für danach abgeschlossene Verträge bedarf die nachträgliche Erhöhung des vereinbarten Preises einer wirksamen Preisanpassungsklausel im Vertrag (Steuerklausel). Klauseln, welche die Erhöhung des Entgeltes für eine Leistung vorsehen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll, sind unwirksam.
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