Verbraucherzentrale Sachsen informiert zu Auswirkungen der Mehrwertsteuererhöhung auf Gutscheine
„In der Praxis sind zwei unterschiedliche Varianten von Gutscheinen verbreitet“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. Soll etwa ein Gutschein für eine Kosmetikbehandlung im Schönheitssalon „Taufrisch“ verschenkt werden, kann dieser mit dem konkreten Wert, den man verschenken möchte, versehen sein. In diesem Fall steht dann auf dem Gutschein „Gutschein im Wert von 30 € für eine Kosmetikbehandlung“. Ist die Kosmetikbehandlung zwischenzeitlich teuerer geworden, kostet sie ab Januar mehr als die bisher 30 €, müsste man nachzahlen.
Häufig will der Schenkende aber dem Beschenkten nicht verraten, was er für den Gutschein bezahlt hat und erwirbt beim Unternehmer einen Gutschein, auf dem dann etwa nur steht „Gutschein für eine Kosmetik-Grundbehandlung“. Ist diese nun wegen der erhöhten Mehrwertsteuer ab 2007 teurer geworden, muss nichts nachgezahlt werden. Das hätte der Unternehmer bei seiner Kalkulation für Gutscheine berücksichtigen müssen.
„In jedem Fall ist es wichtig“, so die Verbraucherschützerin, „auf das im Gutschein angegebene Einlösedatum zu achten. Sie weist gleichzeitig darauf hin, dass von der Rechtsprechung sehr kurze Einlösefristen schon häufig als unzulässig beanstandet wurden.
Wer sich zu derartigen Rechtsfragen beraten lassen möchte, kann sich an eine der 13 sächsischen Beratungsstellen wenden. Anschriften und Telefonnummern erhält man am Zentralen Servicetelefon unter 0180-5-797777 (0,12 €/Min. aus dem deutschen Festnetz), wo man auch gleich einen Beratungstermin vereinbaren kann. Eine telefonische Beratung erhält man unter 0900-1-797777 (1,24 €/Min. aus dem deutschen Festnetz) montags, mittwochs, donnerstags von 10-12 und 13-16 Uhr.
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