Sind Nachforderungen der Umsatzsteuer bei Leasingverträgen berechtigt?
Leasingverträge werden zu den so genannten Dauerleistungen gerechnet. „Da die Leasingraten monatlich berechnet und gezahlt werden, liegen Teilleistungen vor, so dass auf die Leasingraten, die man bis 31.12.2006 bezahlt, 16 % Mehrwertsteuer berechnet werden und für die ab Januar fälligen Leasingraten 19 % gelten“, informiert die Juristin der sächsischen Verbraucherzentrale, Bettina Dittrich.
Bei Leasingverträgen besteht die Besonderheit, dass man im Regelfall bei Vertragsabschluss eine so genannte Leasing-Sonderzahlung geleistet hat. Steuerrechtlich werden diese Leasing-Sonderzahlungen im Regelfall als Mietvorauszahlung behandelt. Auf diese wurde 16 % Mehrwertsteuer gezahlt. Einige Leasinggesellschaften fordern derzeit von ihren Kunden für den noch nicht „verbrauchten“ Anteil der Mietsonderzahlung nachträglich die Differenz zur ab 01. Januar geltenden 19 %-igen Umsatzsteuer. Rechnerisch geschieht hier Folgendes: Die Leasinggesellschaften splitten die bei Vertragsabschluss gezahlte Leasing-Sonderzahlung anteilig auf die gesamte Vertragslaufzeit auf und schlagen dem Anteil der Leasing-Sonderzahlung, der rein rechnerisch auf den Zeitraum nach dem 01.01.2007 entfällt, die zusätzlichen 3 % Mehrwertsteuer zur Nettovorauszahlung zu.
„Das ist auch rechtens, wenn im Leasingvertrag die Leasing-Sonderzahlung als Mietvorauszahlung vereinbart wurde oder anderweitig für den Kunden deutlich aus dem Vertrag hervorgeht, dass eine Erhöhung der Leasingraten im Falle der Mehrwertsteuererhöhung auch für die noch nicht verbrauchte Leasingsonderzahlung gelten soll“, erläutert Bettina Dittrich. Regelt der Vertrag nichts dergleichen oder wurde beispielsweise die Leasing-Sonderzahlung als eine wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistung vereinbart, darf eine Überwälzung der erhöhten Mehrwertsteuer auf den Kunden nicht erfolgen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn für die Leasing-Sonderzahlung ein Altauto in Zahlung gegeben wurde. „Daher sollte man einen Blick ins Kleingedruckte werfen, denn die Leasinggesellschaften gestalten ihre Verträge unterschiedlich aus“, so die Verbraucherschützerin.
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