Ermäßigter Steuersatz für Lebensmittel bleibt unverändert
Ab 01.01.2007 wurde die Mehrwertsteuer auf 19 Prozent erhöht. „Die meisten Lebensmittel werden aber mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent belegt, der auch weiterhin erhalten bleibt“, führt Dr. Birgit Brendel, Ernährungsreferentin der Verbraucherzentrale aus.
Grundnahrungsmittel, wie Obst und Gemüse, Milch und Milchprodukte, Fleisch, Fisch, Eier, Honig sowie Getreideerzeugnisse und Backwaren werden mit 7 Prozent besteuert.
Getränke jedoch, egal ob alkoholfrei oder alkoholhaltig, sind von der Ermäßigung ausgenommen und werden daher mit 19 Prozent Steuer belegt. Das heißt beispielsweise, dass für Möhren 7 Prozent Mehrwertsteuer zu zahlen sind, für Möhrensaft aber 19 %. Ähnliches gilt für Milchmischgetränke, wenn der Anteil an Milch oder Milcherzeugnis im fertigen Produkt unter 75 Prozent liegt. Trinkwasser aus der Leitung ist ebenfalls ermäßigt, Mineralwasser jedoch nicht und wird mit 19 Prozent besteuert.
Der Steuersatz bei Lebensmitteln ist außerdem an die Verzehrssituation geknüpft. Wird im Restaurant oder in der Gemeinschaftsverpflegung, das heißt der Betriebskantine oder der Schulmensa, gegessen, gilt der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent, da es sich um eine Dienstleistung handelt. Gleichfalls 19 Prozent Mehrwertsteuer sind für Kaffee, Tee und Kakao zu zahlen, die trinkfertig aus Getränkeautomaten gezogen werden.
Die Frage „Wollen Sie es hier essen oder mitnehmen?“ im Schnellrestaurant oder in der Eisdiele hat den gleichen steuerlichen Hintergrund. Wird das Gericht am Ort verzehrt, gilt der volle Steuersatz, wird das Essen mitgenommen, dann gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Viele Gastronomen nehmen deshalb eine Mischkalkulation vor, um nicht unterschiedliche Preise auszeichnen zu müssen.
Der Mehrwertsteuersatz bleibt also für die meisten Lebensmittel unverändert. Allerdings könnte es auch hier zu Preiserhöhungen kommen, da die Lebensmittelhersteller ihrerseits die erhöhte Mehrwertsteuer für Energie, Verpackungsmaterial und anderes zahlen müssen.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
