Verbraucherzentrale Sachsen zum Widerrufsrecht bei Freizeitveranstaltungen
Die Grüne Woche ist vorbei und viele Verbraucher haben es sich auch in diesem Jahr nicht nehmen lassen, dieses Freizeitvergnügen zu genießen. So fanden die Besucher weit mehr als Lebensmittel zum Kosten und Genießen – auch Gewächshäuser, Kücheneinrichtungen, Massageliegen und sogar ganze Ausstattungen für die Landwirtschaft wurden angeboten.
Und prompt gibt es auch die ersten Anfragen von Verbrauchern, die Kaufreue spüren und ihre Verträge widerrufen wollen.
Grundsätzlich kann man Verträge, die während einer Freizeitveranstaltung geschlossen wurden, nach den Bestimmungen über das Widerrufsrecht von Haustürgeschäften widerrufen. „Die Grüne Woche aber ist eine typische Verkaufsveranstaltung, für dort geschlossene Verträge besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das hatte der Bundesgerichtshof bereits 1992 entschieden“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. Mit einem Urteil aus dem Jahr 2002 bekräftigten die obersten Richter, dass trotz der zahlreichen Unterhaltungsangebote auf dieser Messe der Verkaufscharakter im Vordergrund stehe und daher - rein juristisch - nicht von einer Freizeitveranstaltung gesprochen werden könne.
Sachsens Verbraucherschützer beraten zum Widerrufsrecht und, so betont die Verbraucherschützerin, „es muss bei jeder derartigen Messeveranstaltung geprüft werden, ob der freizeitliche oder der Verkaufscharakter im Vordergrund steht, um festzustellen, ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht“.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
